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iFamZ 4, August 2014, Seite 166

Aufhebungen im FMedG durch den VfGH wirken im konkreten Anlassverfahren

iFamZ 2014/119

Art 140 Abs 7 B-VG; §§ 2 Abs 1, 8 Abs 1 FMedG

Die Erstantragstellerin ist österreichische Staatsbürgerin und mit der Zweitantragstellerin, einer deutschen Staatsangehörigen, am in Deutschland eine Lebenspartnerschaft nach dem (d)LPartG eingegangen. Beide haben ihren Wohnsitz in Wels. Mit Schriftsatz vom erklärten die Antragstellerinnen, die Erstantragstellerin wolle durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung unter Verwendung des Samens eines Dritten ein Kind empfangen; dem stimme die Zweitantragstellerin ausdrücklich zu. Sie beantragten dementsprechend beim Erstgericht, a) die Zustimmung der Zweitantragstellerin zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung der Erstantragstellerin unter Verwendung des Samens eines Dritten gerichtlich zu Protokoll zu nehmen (§ 8 Abs 1 FMedG) und b) sie zu Handen ihres Vertreters zu einem diesbezüglichen zeitnahen Termin zu laden. Das Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung außerhalb einer Ehe oder verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft verstoße gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerinnen zurück, weil nach § 2 Abs 1 FMedG eine medizinisch unterstützte Fortpflanzu...

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