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GesRZ 5, Oktober 2016, Seite 353

BWG: Ergänzungskapital

§ 881 Abs 2 und § 914 ABGB

§ 183 AktG

§ 23 Abs 7 und § 51 Abs 9 BWG

§ 67 Abs 3 IO

1. Der Begriff „Nettoverluste“ iSd § 23 Abs 7 Z 3 BWG idF BGBl 2005/33 ist ein spezifisches Maß für den Unternehmenserfolg für jenen Zeitraum, für den das Ergänzungskapital zur Verfügung gestellt wurde.

2. Für Ermittlung der Nettoverluste ist auf den Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag iSd Pkt VI. der Anlage 2 Teil 2 zu § 43 BWG abzustellen. Rücklagenbewegungen sind auszuklammern.

(OLG Wien 3 R 61/15k; HG Wien 51 Cg 72/14s)

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss im Dezember 2006 als Darlehensgeberin mit der C. AG als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über ein Ergänzungskapitaldarlehen von 10 Mio € ab. Das Ergänzungskapital wurde am übergeben. Am war die Rückzahlung fällig; die Rückzahlung ist nicht erfolgt. Im Jahr 2010 bildete die beklagte Partei für Forderungen der I. AG Rückstellungen im Umfang von 560.102.000 €. Ein Aktienkaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen der A. GmbH, der F. GmbH als Verkäufer und der IM. AG als Käuferin unter Beitritt der I. AG und der Beklagten, enthält ua folgende Bestimmung:

„11. Nachrangigkeitsvereinbarung

11.1. Die I. garantiert für sich und sämtliche Gesellschafte...

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