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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 231

Regressanspruch gegen minderjährigen Schädiger nach Billigkeit

iFamZ 2013/171

§ 1310 ABGB

Der damals achtjährige B fuhr im Bereich des Bahnendes einer Sommerrodelbahn auf eine vor ihm fahrende Rodlerin auf, die dabei schwer verletzt wurde. Die Geschädigte machte ihre unfallkausalen Ansprüche zunächst gegenüber B geltend; die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass eine Haftung von B nach § 1310 ABGB nur subsidiär in Frage komme und die Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung nicht behauptet und bewiesen habe. Daraufhin brachte die Geschädigte eine Klage gegen die Rodelbahnbetreiberin sowie die Eltern von B ein, die hinsichtlich der Eltern des Beklagten rechtskräftig abgewiesen wurde, weil keine Aufsichtspflichtverletzung vorgelegen sei. Die Rodelbahnbetreiberin wurde zu Schadenersatz verpflichtet.

Nunmehr verlangt die Haftpflichtversicherung der Rodelbahntreiberin (Klägerin) von B zwei Drittel des an die Geschädigte geleisteten Betrags im Regress (§ 67 VersVG, § 896 ABGB). B verfüge über einen Versicherungsschutz und habe daher Vermögen iSd § 1310 ABGB. Ihn treffe aber auch ein massives Mitverschulden am Vorfall, weil er unter Missachtung sämtlicher Warnhinweise ungebremst auf die vor ihm befindliche...

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