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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 209

Von der Gunst der Stunde und anderen glücklichen Fügungen

Peter Barth

Da setzt das KindNamRÄG 2013 eine in der Fachwelt seit Längerem geforderte (vgl Figdor, iFamZ 2012, 318) verpflichtende Elternberatung als Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung um, und dann muss dieses Gesetz aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses binnen kürzester Zeit in Kraft treten, sodass davor praktisch keine Vorbereitungen zur Implementierung der notwendigen Rahmenbedingungen für eine solche Beratungspflicht getroffen werden können.

Welch großes Glück, dass engagierte Menschen auf den Plan treten, die alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um aus der neuen Vorschrift keinen „Rohrkrepierer“ werden zu lassen. Ihnen allen gebührt großer Dank! Lesen Sie in den Beiträgen von Studener-Kuras (S 262) und Filler (S 267) nach, welche Bemühungen – innerhalb kürzester Zeit! – angestellt wurden, damit aus § 95 Abs 1a AußStrG ein solcher Erfolg wurde, dass bereits Rufe nach einer Ausweitung auf die strittige Scheidung laut wurden (s den Beschluss der diesjährigen LandesfamilienreferentInnenkonferenz). Dass das KindNamRÄG 2013 mit seinen vielen – auch institutionellen – Neuerungen generell auf einem recht guten Weg ist, zeigt Fucik in seinem spannend zu lesenden Zwischenresümee (S 212) über die Umsetzung der ...

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