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Zur Wisssenszurechnung von Aufsichtsratswissen
Zugleich eine Besprechung des BGH-Urteils XI ZR 108/15 und seiner Auswirkungen auf das österreichische Recht
Der Ausgangspunkt für den vorliegenden Aufsatz ist das Urteil des deutschen BGH vom , XI ZR 108/15. In dieser Entscheidung hatte sich der BGH mit Fragen der Wissenszurechnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu beschäftigen. Ein Anleger begehrte Schadenersatz wegen angeblicher fehlerhafter Anlageberatung, allerdings nicht von dem ihn beratenden Anlageberater einer Wertpapierdienst-leistungsgesellschaft (eine AG), sondern von der Direktbank. Der Anspruch stütze sich auf die Begründung, dass das Wissen um die fehlerhafte Anlageberatung der Direktbank zuzurechnen sei, da der Prokurist der Direktbank zugleich Aufsichtsratsmitglied des anlageberatenden Wertpapierdienstleistungs-unternehmens war und dieser Prokurist in seiner Aufsichtsratstätigkeit von der angeblich fehlerhaften Anlageberatung Kenntnis erlangt hatte. Es ging somit um das Wissen aus der Aufsichtsratstätigkeit, das einer anderen, nicht verbundenen oder beaufsichtigten Gesellschaft, nämlich der Direktbank, zugerechnet werden soll. Der BGH lehnte mit zutreffenden Gründen und Wertungen die Wissenszurechnung im vorliegenden Fall ab. Im Folgenden soll die Zurechnung von Aufsichtsratswissen an die Gesellschaft erläutert wer...