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GesRZ 5, Oktober 2016, Seite 302

Stiftungsprüfer ist nicht gleich Abschlussprüfer – na eben!

Susanne Kalss

Am ist das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl I 2016/83, in Kraft getreten. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt sind. Ausdrücklich nimmt § 2 Z 1 APAG Prüfungen des Jahresabschlusses von Vereinen und Stiftungen gem PSG oder BStFG 2015 von der Begriffsdefinition von Abschlussprüfungen aus. Diese Regelung wurde durch einen Abänderungsantrag (AA-153 25. GP) noch in einer sehr späten Phase der Gesetzeswerdung in das Gesetz eingefügt. Begründet wird diese Ausnahme nicht. Der Abänderungsantrag erläutert nur seine sperrige Regelung, indem er klarstellt, dass Abschlussprüfungen von Vereinen und Stiftungen sowie die Revision von kleinen Genossenschaften von der Aufsicht nach dem APAG ausgenommen werden sollen.

Der Stiftungsprüfer ist zwingend vom Gericht zu bestellen. Die Privatstiftung hat nur ein Vorschlagsrecht, unabhängig davon, ob dies in der Stiftungsurkunde verankert ist oder nicht. Das Gericht ist an den Vorschlag der Privatstiftung oder allfälliger sonstiger nach der Stiftungserklärung vorschlagsberechtigter Stellen (zB Stifter, Stiftungsbeirat) nicht ...

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