Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
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S. 4371. Einleitung
1.1. Die Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG)
Die Privatstiftung ist gem § 1 Abs 1 PSG ein Rechtsträger zur Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks. Eine Eigenart der Privatstiftung, nämlich die Nutzung, Verwaltung und Verwertung eigentümerlosen Vermögens, hat der Gesetzgeber wegen des Fehlens jeglicher Kontrolle durch Eigentümer als Problembereich bezeichnet, zur Gewährleistung des Stifterwillens besondere Kontrollmechanismen eingerichtet und den Stiftungsprüfer nicht nur als Abschlussprüfer vorgesehen, sondern ihm auch eine Organstellung (§ 14 Abs PSG) zuerkannt. Die über die Jahresabschlussprüfung hinausgehenden Befugnisse und Pflichten auf Grund der Organstellung geben dem Stiftungsprüfer Mittel an die Hand, die Kontrolle effektiv auszuüben.
Die Vorschriften über die Stiftungsprüfung sind im PSG geregelt. Obwohl in einigen Bereichen auf das UGB zur sinngemäßen Anwendung dessen Bestimmungen verwiesen wird, sind bestimmte Bereiche selbständig geregelt. Bei der Auslegung des PSG ist daher nicht zwangsläufig auf das UGB zurückzugreifen, sondern in erster Linie auf das PSG selbst und die dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen.
2. Der Stiftungsprüfer iSd § 20 PSG
2.1. Bestellung des Stiftungsprüfers
Der ...