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Herabsetzung des Partizipationskapitals einer AG
§ 183, §§ 195 ff und §§ 199 ff AktG
§ 23 Abs 1 Z 3, Abs 4 Z 4 und Abs 6 aF, § 57 Abs 3 und 4 aF und § 57 Abs 5 BWG
1. Der Inhaber von Partizipationsscheinen einer AG kann weder die aktienrechtliche Anfechtungsklage noch die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage erheben. Er kann aber die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses mit Feststellungsklage nach § 228 ZPO feststellen lassen.
2. Der Beschluss über die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach dem AktG bedarf nicht der Zustimmung der Partizipationskapitalgeber.
3. Partizipationskapital nach § 23 Abs 4, 5 und 14 BWG (Kernkapital) kann im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung auf null herabgesetzt werden.
4. Die Haftrücklage nach § 23 Abs 6 BWG aF (nunmehr: § 57 Abs 5 BWG) muss bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach dem AktG nicht aufgelöst werden.
5. Eine gesetzwidrig durchgeführte vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
6. § 199 AktG ist gegenüber § 879 ABGB die speziellere Norm.
7. § 199 Abs 1 Z 4 AktG ist nicht dahin auszulegen, dass neben dem Wortlaut des Beschlusses auch der Zweck und die mit der Beschlussfassung verfolgten Motive zu berücksichtigen sind.
(OLG Wien 5 R 95/13x; HG Wien 34 Cg 40/12g)
Im Oktober 2008 entstand im Zuge der internationalen Finanzmarktkrise für die (frühere)...