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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 160

Keine Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln der VO Brüssel IIa im Verhältnis zu Tunesien

iFamZ 2012/118

Art 19 VO Brüssel IIa

1. Im Anlassfall stellt sich die Frage der Rechtshängigkeit einer in Tunesien zeitlich früher eingebrachten (und an den Gegner zugestellten) Scheidungsklage zwischen denselben Ehegatten.

Die Klägerin bestreitet nicht die Anwendbarkeit des bilateralen Vollstreckungsvertrags zwischen Tunesien und Österreich auf Scheidungsklagen und die prognostizierte Anerkennungsfähigkeit des in Tunesien zu erwartenden Urteils in Österreich einschließlich der Bejahung der Zuständigkeit des tunesischen Gerichts (vgl Art 3 und 7 des Abkommens), weiters den Umstand, dass beide Klagen dasselbe Ziel (die Auflösung der Ehe) verfolgen und gem Art 14 des Abkommens ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien vorliegt, sowie auch den Umstand, dass die Klage in Tunesien vor der hier zugrunde liegenden Klage in Österreich eingebracht wurde und eine rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidung des angerufenen tunesischen Gerichts noch nicht vorliegt. Sie gesteht darüber hinaus zu, dass nach Art 14 des bilateralen Vollstreckungsabkommens die Gerichte jedes Vertragsstaates je nach den Verfahrensvorschriften ihres innerstaat...

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