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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 160

Zum Begriff des Aufenthalts im HKÜ

iFamZ 2012/117

Art 3 HKÜ

Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einem Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art 1 lit a HKÜ; 4 Ob 150/05w mwN). Der OGH hat bereits darauf hingewiesen, dass sich aus der Präambel des Übk (... um eine sofortige Rückgabe in „den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen“ ...) ergibt, dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt (1 Ob 51/02k; 2 Ob 80/03h; 4 Ob 150/05w). Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch dort iSd Art 3 HKÜ zurückgehalten werden (2 Ob 80/03h).

Nach stRsp des OGH ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Art 3 HKÜ gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (1 Ob 220/02p; 2 Ob 80/03h; 2 Ob 78/09y). Demgemäß kommt es für die Ermittlung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, an, aber doch darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Ex...

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