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Über das Erlöschen einer fideikommissarischen Substitution entscheidet grundsätzlich das Abhandlungsgericht
iFamZ 2012/115
Die Entscheidung darüber, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution materiellrechtlich erloschen ist, kommt dem Abhandlungsgericht als Substitutionsgericht zu, sofern nicht dem Prozessweg vorbehaltene Auslegungsfragen zu klären sind. Gem § 615 Abs 1 ABGB erlischt die fideikommissarische Substitution ua, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist. Dies ist dann gegeben, wenn der letzte Nacherbe vor Eintritt des Substitutionsfalls erbenlos, also ohne Vorhandensein eines Transmissars, verstirbt und auch kein Ersatznacherbe vorhanden ist. Der Nachweis hierfür obliegt dem Vorerben.
Bildet allerdings der Tod des Vorerben den Substitutionsfall („terminisierte“ Berufung des Substituten), so ist das Nacherbrecht gem § 615 Abs 2 ABGB vererblich, wenn der Nacherbe vor dem Substitutionsfall stirbt.