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Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzung zu
iFamZ 2012/113
Gem § 804 ABGB hat der Noterbe das Recht, die Errichtung eines Inventars zu verlangen. Die Prüfung der materiellen Berechtigung der Pflichtteilsforderung steht nicht dem Verlassenschaftsgericht, sondern dem Prozessgericht im Pflichtteilsprozess zu. Dies gilt auch für den Einwand des Erben, die Pflichtteilsforderung sei außergerichtlich verglichen worden. Da bei der Auslegung von Prozesshandlungen ein objektiver Maßstab anzulegen ist, ist in der Erklärung des Noterben zu Protokoll des Gerichtskommissärs, eine Schätzung und Inventarisierung nicht zu beantragen, kein Verzicht hierauf zu erblicken, wurde doch nicht einmal das Wort „Verzicht“ verwendet, was bei einer entsprechenden Absicht der Noterbin bei Protokollierung durch den Gerichtskommissär zu erwarten gewesen wäre.
S. 157Anmerkung
Der OGH hat schon in seiner Entscheidung vom , 3 Ob 229/09m, iFamZ 2010/80, 111 (Tschugguel) betont, dass sich an der Stellung des Noterben im Verlassenschaftsverfahren durch das AußStrG 2003 keine Änderung ergeben hat.
Wilhelm Tschugguel