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Wann liegt Erbunwürdigkeit vor? Genügt das Verschweigen von Nachlassgegenständen?
iFamZ 2012/112
Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht gesetzt wird, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB ist nicht erschöpfend. Der Sachverhalt muss den dort aufgezählten Gründen gleichkommen und eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolge beabsichtigt sein. Ein allfälliges Verschweigen von Nachlassgegenständen erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 542 ABGB.