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Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 AußStrG ist von Amts wegen zu prüfen
iFamZ 2012/111
Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat das Gericht von Amts wegen das Abhandlungsverfahren einzuleiten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Gesetz sieht weder einen formellen Antrag auf Aufnahme des Verlassenschaftsverfahrens noch eine gesonderte Beschlussfassung hierüber vor. Die bloße Zustellung eines Beschlusses gibt einem Verlassenschaftsgläubiger, sofern nicht in seine Rechte nach § 174 AußStrG, §§ 811 bis 813 ABGB eingegriffen wird, keine Parteistellung.