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Voraussetzungen für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators und eines Kollisionskurators
iFamZ 2012/110
§§ 271, 810 ABGB, § 156 Abs 1 AußStrG
Ein Verlassenschaftskurator ist von Amts wegen auch dann zu bestellen, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angetreten hat, aber bereits dringende Verwaltungs- oder Vertretungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Bestellung eines Kollisionskurators setzt allerdings das Vorliegen einer materiellen Kollision voraus, also eine konkrete Gefährdung der Interessen minderjähriger Kinder.
Die mit dem Erblasser nicht verheiratete Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder kommen als Erben in Frage. In den Nachlass fallen Liegenschaften mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, ein Einzelunternehmen und Geschäftsanteile an zwei GmbHs. Erbantrittserklärungen liegen noch nicht vor.
Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator zur Vertretung der Kinder im Verlassenschaftsverfahren und zum Verlassenschaftskurator. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder teilweise Folge, bestätigte die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verlassenschaftskurator, hob jedoch dessen Bestellung zum Kollisionskurator ersatzlos auf.
Zum Verlassenschaftskurator
Schon vor Antretung der Erbschaft kann ge...