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Bestellung eines Verlassenschaftskurators bei Uneinigkeit oder Erbrechtsstreit
iFamZ 2012/109
Ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten und gehört zum Nachlass ein Einfamilienhaus, so ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators selbst dann vertretbar, wenn sich die Schlüssel beim Gerichtskommissär befinden, denn es werden regelmäßig Vertretungs- oder Verwaltungshandlungen zu setzen sein.
Anmerkung
Zu § 173 AußStrG erging auch bereits die Entscheidung des , iFamZ 2008/84, 160 [Tschugguel]): Der OGH ging von der alten Rsp zum AußStrG 1854 ab, legte ausführlich die neue Rechtslage nach den §§ 171 ff AußStrG 2003 dar und definierte die „Erforderlichkeit“ der Bestellung eines Verlassenschaftskurators nach § 173 AußStrG.
Wilhelm Tschugguel