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Anrechnung fiktiver Mietkosten nach den Umständen des Einzelfalls
iFamZ 2012/108
Der Unterhalt kann sich unter Berücksichtigung des fiktiven Mietwerts einer Wohngelegenheit grundsätzlich mindern, sodass eine Anrechnung von anteiligen Wohnkosten vorzunehmen ist. Dabei sind allerdings die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Ausnahmsweise kann daher dieser Betrag – insb auch iZm einem Aufteilungsverfahren – die Unterhaltsverpflichtung unberührt lassen.
Die Parteien schlossen anlässlich ihrer einvernehmlichen Scheidung einen gerichtlichen Vergleich ab, in dem der Beklagte der Klägerin das alleinige und ausschließliche unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit an der Wohnung (Ehewohnung) einräumte und sich verpflichtete, die für die Wohnung anfallenden Betriebskosten und sonstigen Kosten (außer Telefonkosten) zu bezahlen.
Das Berufungsgericht hat den Vergleich und die dazu getroffenen Feststellungen dahin „interpretiert“, das der Klägerin eingeräumte unentgeltliche Fruchtgenussrecht sei ein „Ausfluss“ der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewesen, und zwar mit dem Hintergrund, dass die vom Beklagten – teilweise auch während der Ehe – finanzierte Wohnung in seinem alleinigen Eigentum verbleiben sollte, obwohl es sich u...