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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 137

Ersatz von Detektivkosten

iFamZ 2012/107

§ 49 EheG, §§ 90 Abs 1, 1297 ABGB

Den sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu, sodass idR der verletzte Ehegatte den Ehestörer auf Ersatz von Detektivkosten in Anspruch nehmen kann. Nach stRsp haftet derjenige, der mit einem Ehegatten eine ehebrecherische Beziehung unterhält, solidarisch mit diesem für die zur Nachforschung aufgewendeten Detektivkosten. Ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten ist dem Ehestörer aber dann nicht vorzuwerfen, wenn er keine Kenntnis vom Bestand der Ehe hatte bzw auf die Zusicherung seines Sexualpartners vertrauen durfte, dass bereits ein Scheidungstermin angesetzt sei.

Der Ehegatte der Klägerin hatte von Ende Jänner 2010 bis mit der Beklagten – auch eine nach außen in Erscheinung tretende – Beziehung. Bei Aufnahme dieser Beziehung hatte der Ehegatte der Klägerin der Beklagten erzählt, dass er seit zwei Jahren geschieden sei. Erstmals hat die Beklagte in der zweiten Märzhälfte 2010 erfahren, dass der Ehemann der Klägerin verheiratet ist. Dieser versicherte ihr, dass seine Ehe seit zwei Jahren zerrüttet sei und er sich mit seiner Ehefrau dahin geeinigt habe, dass die Ehe Mitte April 2010 geschieden würde; eine Scheidungsverei...

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