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Unabhängiger Sachverständiger
iFamZ 2012/105
LG Klagenfurt , 4 R 434/11g
Das Gericht hat der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beizuziehen. Diese Bestimmung trägt den vom EGMR aufgestellten Standard bei der gerichtlichen Überprüfung der Anhaltung psychisch kranker Menschen Rechnung (Barth/Engel, Heimrecht 80). Ein nach Angaben der Gerichtssachverständigenliste am LKH Villach berufstätiger und die Schwindelambulanz leitender Arzt erfüllt diese Voraussetzungen in Bezug auf eine im LKH Villach stationär versorgte Patientin gerade nicht. Seine Hinzuziehung begründet einen schweren Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Erstgericht die Anträge auf Unzulässigerklärung der inkriminierten Freiheitsbeschränkungen abgewiesen hat, ist demnach zur neuerlichen Verhandlung unter Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie aufzuheben (…).