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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 132

Rekurs durch Leiter der Einrichtung

iFamZ 2012/104

§ 19a HeimAufG

Bei einer nachträglichen Überprüfung einer bereits aufgehobenen Freiheitsbeschränkung ist der Rekurs vom Leiter der Einrichtung nicht in der Verhandlung anzumelden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Überprüfung einer im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts bereits aufgehobenen Freiheitsbeschränkung, sodass § 19a HeimAufG anzuwenden ist. Nach § 19a Abs 3 HeimAufG beträgt die Rekursfrist (auch für den Leiter der Einrichtung) 14 Tage.

Nach der Entscheidung des OGH 8 Ob 46/08k ist ein Rekurs des Leiters der Einrichtung gegen einen Beschluss, der eine (noch aufrechte) freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt, nur zulässig, wenn das Rechtsmittel (in Anlehnung an die Vorbildbestimmung des § 28 iVm § 26 UbG) in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde. Dies kann jedoch – mangels der gebotenen Eile bei aufrechter Freiheitsbeschränkung – jedenfalls dann nicht gelten, wenn diese Maßnahme bereits aufgehoben ist. Auch die Erl zum HeimAufG weisen darauf hin, dass der Einrichtungsleiter den Rekurs bei einer nachträglichen Überprüfung nicht anmelden muss. Dies entspricht auch der Rechtslage nach dem UbG. In § 38a UbG (nachträgliche Überprüfung) findet sich kein Hinweis auf § 26 ...

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