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Ständige Abhängigkeit vom Willen eines anderen begründet Unterbringung
iFamZ 2012/101
§ 2 UbG
LG Linz , 35 R 74/11x
In geschlossenen Bereichen schlagen sich die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in generellen und äußerlich erkennbaren Organisationsstrukturen nieder, wie etwa in ständig verschlossenen Türen. Beim Verbleib auf der geschlossenen Station nach Aufhebung der Unterbringung liegt eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit vor. Es kommt nicht darauf an, ob der Patient die Möglichkeit hat, auf sein Verlangen (Aufsperren der Stationstür durch das Pflegepersonal im Einzelfall; vgl RIS-Justiz RS0075766) die Station zu verlassen.