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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 132

Ständige Abhängigkeit vom Willen eines anderen begründet Unterbringung

iFamZ 2012/101

§ 2 UbG

LG Linz , 35 R 74/11x

In geschlossenen Bereichen schlagen sich die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in generellen und äußerlich erkennbaren Organisationsstrukturen nieder, wie etwa in ständig verschlossenen Türen. Beim Verbleib auf der geschlossenen Station nach Aufhebung der Unterbringung liegt eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit vor. Es kommt nicht darauf an, ob der Patient die Möglichkeit hat, auf sein Verlangen (Aufsperren der Stationstür durch das Pflegepersonal im Einzelfall; vgl RIS-Justiz RS0075766) die Station zu verlassen.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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