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Maßnahmenbeschwerde, Verbringung in die Psychiatrie ohne amtsärztliche Untersuchung
iFamZ 2012/99
§ 8 UbG, § 46 SPG
UVS Tirol , uvs-2011/30/3506
Die Verbringung des minderjährigen Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Innsbruck ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Unterbringung ohne Verlangen gem § 8 UbG zu qualifizieren.
Die für eine solche Zwangsmaßnahme vorgesehenen Voraussetzungen gem § 8 UbG lagen im gegenständlichen Fall insofern nicht vor, als die zwingend vorgesehene Untersuchung und Bescheinigung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einen Polizeiarzt nicht erfolgte. Die die Verbringung auslösende Anordnung erfolgte gegenüber dem Polizeibeamten durch den Amtsarzt der belangten Behörde ohne unmittelbar vorausgegangene Untersuchung auf telefonische (mündliche) Anordnung hin.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht den strengen Vorgaben des § 8 UbG und des § 46 SPG.