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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
iFamZ 2012/98
Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger umfasst gem § 284b Abs 1 ABGB auch die „Geltendmachung“ von Sozialhilfe. Davon sind zwar die Antragstellung und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Angaben umfasst, nicht aber auch Auskünfte über Akte der Vermögensverwaltung der Betroffenen aus einer verhältnismäßig weit zurückliegenden Zeit, in der diese ihre finanziellen Angelegenheiten noch selbst besorgte. Diese – eingeschränkte – Vertretungsbefugnis erlaubt es dem Sozialhilfeträger nicht, der Betroffenen den Umstand zuzurechnen, dass die nächste Angehörige die Frage, welcher Verwendung die Betroffene ihr Vermögen vor geraumer Zeit zugeführt habe, nicht oder nicht ausreichend beantworten konnte.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom wurde der Sozialhilfeantrag der Beschwerdeführerin gem § 13 Abs. 3 AVG iVm § 6 Abs 2 Sbg SHG zurückgewiesen. Begründend wurde iW ausgeführt, dass die – nach Abzug von Pension und Pflegegeld – offenen Heimunterbringungskosten S. 131in Höhe von 6.426,05 Euro aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu leisten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen: 1. den Verbleib der Barauszahlung bzw Behebung vom von insgesamt 29.300 Euro, 2. die Herk...