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Rechnungslegungspflicht des Sachwalters
iFamZ 2012/97
§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Hält das Pflegschaftsgericht die nähere Überprüfung einer laufenden Abrechnung für nötig, so kann es dem Sachwalter den Auftrag zur Vorlage (aller) Belege erteilen.
Der Revisionsrekurs übergeht zunächst, dass sich die Sonderbestimmung des § 133 Abs 3 AußStrG lediglich auf Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern, die mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut sind, bezieht. In jedem anderen Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerter Vermögen zu überwachen, wenn dies zur Abwendung der unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Betroffenen erforderlich ist. (...) § 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen (RIS-Justiz RS0126331).
Nach den ErlRV (abge...