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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 128

Abweisung des Großelternbesuchsrechts – einzelfallbezogene Beurteilung

iFamZ 2012/91

§ 148 Abs 3 ABGB, §§ 62 Abs 1, 66 AußStrG

Keine Überschreitung des Ermessensspielraums, weil die Ursache der Problematik und Belastung des Minderjährigen nicht ausschließlich in einer negativen Einstellung der Mutter zum Besuchsrecht der Großeltern liegt, sondern im abträglichen Verhalten des Großvaters, der dem Enkel gegenüber schlecht über die Mutter spricht und damit bei ihm eine Verstörung und Belastung auslöst.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über das Besuchsrecht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0097114, speziell zum Besuchsrecht der Großeltern [T4]). Das Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr mit ihren Enkeln ist dabei schwächer als jenes der Eltern (RIS-Justiz RS0048015). Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0048004). Eine negative Einstellung der Eltern zum Besuchsrecht der Großeltern kann dieses Recht für sich allein nicht zum Erlöschen bringen (RIS-Justiz RS0048003 [T3]).

Rubrik betreut von: Gabriela Thoma-Twaroch
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