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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 128

Keine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern nach Antrag der Mutter auf Zuweisung der Alleinobsorge

iFamZ 2012/90

§ 177a Abs 2 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG

Bei den Entscheidungen des EGMR vom (Zaunegger gg Deutschland) und vom (Sporer gg Österreich) ging es um die Obsorge für außerehelich geborene Kinder und das Fehlen der gesetzlichen Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge der Eltern. Im vorliegenden Fall aber bestand eine Regelung über die gemeinsame Obsorge, die jedoch scheiterte.

Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt allein vom Kindeswohl ab. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (2 Ob 266/05i uva; zuletzt 5 Ob 84/11f; RIS-Justiz RS0120492). Die Voraussetzungen des § 176 ABGB für die Entziehung der Obsorge eines Elternteils (vgl RIS-Justiz RS0047903) müssen für eine – mit einem Antrag nach § 177a Abs 2 ABGB zwangsläufig verbundene – Entziehung der Obsorge eines Elter...

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