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Beginn der für Vater geltenden absoluten Verjährungsfrist zur Bekämpfung der Vaterschaft
iFamZ 2012/89
§§ 158 Abs 3, 164 Abs 1 Z 3 ABGB
Durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, wurde zulasten des Ehemannes und seiner Rechtsnachfolger eine absolute 30-jährige Frist für die Antragstellung auf Feststellung der Nichtvaterschaft ab der Geburt des Kindes bzw Änderung der Abstammung statuiert. Nach 1 Ob 106/08g gilt diese Frist des § 158 Abs 3 ABGB auch für die Fälle des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB, weil sachliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, die Möglichkeit, die eigene Vaterschaft in Frage zu stellen, bei ehelichen Kindern mit 30 Jahren zu begrenzen, aber bei unehelichen Kindern unbefristet zuzulassen, nicht ersichtlich sind, ebenso wenig eine beabsichtigte Bevorzugung ehelicher Kinder (iFamZ 2008/150, 310).
Im Hinblick auf Art IV § 5 Abs 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen zum FamErbRÄG 2004 beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung – somit frühestens am – zu laufen. Eine andere Anwendung der 30-jährigen materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 158 Abs 3 ABGB -käme einer § 5 ABGB zuwiderlaufenden Rückwirkung gleich.
Da der Antragsteller nicht der leibliche Vater war, konnte über seinen Antrag die Rechtsunwirksamkeit der von ihm 1958 anerkannten Vaterschaft festgestellt werden.