Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Mai 2012, Seite 127

Keine Verpflichtung der Polizei zur Herausgabe von DNA-Material zum Zweck der Verwertung im Abstammungsverfahren

iFamZ 2012/88

§ 85 Abs 4 AußStrG

Genetische Informationen, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen aufgrund der § 85 AußStrG zugrunde liegenden grundrechtlichen Abwägung nicht zur Verwertung in einem Abstammungsverfahren ausgefolgt werden.

Im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, in dem die Bundespolizeidirektion Wien aus erkennungsdienstlicher Behandlung in einem Strafverfahren über DNA-Material des unbekannt aufhältigen Antragsgegners verfügte, wurde sie verpflichtet, das DNA-Probenmaterial des Antragsgegners bzw dessen Auswertungen dem bestellten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss ersatzlos behoben und der OGH den Revisionsrekurs für zulässig, jedoch nicht berechtigt erachtet, weil das Gericht die Herausgabe der bereits entnommenen DNA-Proben aus folgenden Gründen nicht verlangen kann:

Nach der Rsp des EGMR zu Art 8 EMRK gehört zur Entwicklung der Person das Recht, notwendige Informationen über wesentliche Aspekte der eigenen Identität und der ihrer Eltern zu erhalten. Jedermann hat ein geschütztes Interesse daran, Auskünfte zu erhalten, die notwendig sind, die Kindheit und frühe Entwicklung zu verstehen. Dazu gehört auch die Mög...

Daten werden geladen...