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Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung hinsichtlich eines Forderungsteils
iFamZ 2012/87
Der Vater war ursprünglich verpflichtet, für seine beiden Töchter Michelle und Melanie 220 Euro bzw 155 Euro an monatlichem Unterhalt zu zahlen. Zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts bewilligte das Erstgericht aufgrund dieses Titels am die Forderungsexekution gegen den Vater. Am erhöhte das Erstgericht den monatlichen Unterhalt ab Jänner 2011 für beide Kinder auf je 254 Euro. Der Beschluss wurde noch im Juni 2011 rechtskräftig. Eine Forderungsexekution aufgrund dieses (neuen) Titels wurde nicht geführt.
Am beantragten die beiden Kinder, ihnen aufgrund des Beschlusses vom Unterhaltsvorschüsse in Höhe von je 254 Euro monatlich zu gewähren. Angesichts zahlreicher anderer Exekutionsverfahren gegen den Vater, ua auch wegen Unterhalts, gelangten monatlich nur rund 200 Euro (für beide Kinder) zur Überweisung.
Das Erstgericht bewilligte beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von je 254 Euro monatlich. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge. Die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung könne auch nur hinsichtlich eines Teils der Forderung bejaht werden, etwa wenn bei einer Lohnexekution aufgrund von Vorpfandrechten nur...