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Anspannung eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG
iFamZ 2012/86
Der Vater, ein russischer Staatsbürger, verfügt als subsidiär Schutzberechtigter gem § 8 AsylG 2005 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Derzeit ist ein Verfahren über die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter anhängig. Der Vater hat keine Berufsausbildung und versteht sehr schlecht Deutsch. Am beantragte das Kind, den Vater ab – aus-gehend von einem fiktiven Einkommen als Hilfsarbeiter in Höhe von 1.100 Euro – zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 176 Euro zu verpflichten.
Das Erstgericht wies den Antrag des Kindes ab, weil dem Vater keine konkreten Chancen am Arbeitsmarkt offen stünden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH hob infolge des Revisionsrekurses des Kindes die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf.
1. Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist nach österreichischem Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu beurteilen (Art 1 Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, S. 126BGBl 1961/293, und Art 3 Abs 1 des ab anzuwendenden Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntStProt 2007]). Das nach diesen Bestimmungen ber...