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Keine Anspannung während des Strafaufschubs für eine Suchtmitteltherapie
iFamZ 2012/85
Der suchtmittelabhängige Vater des 2007 geborenen Nico G wurde am wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Das Gericht gewährte ihm Strafaufschub gem § 39 Abs 1 Z 2 SMG, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG) in Form einer stationären psychotherapeutischen Behandlung und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und engmaschig durchgeführten Harnkontrollen unter Übernahme der Kostentragung für die stationäre Therapie für maximal sechs Monate zu unterziehen. Angeordnet wurde weiters, dass der Vater am einer bestimmten Therapieeinrichtung zu übergeben ist.
Am beantragte der Vater die Enthebung von seiner Unterhaltspflicht für die sechsmonatige Dauer der stationären Therapie. Für die Dauer des Aufenthalts habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Krankengeld und erhalte keine Unterstützung vom Sozialamt.
Das Erstgericht enthob den Vater von bis von seiner Unterhaltspflicht. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung: Die vom Jugendwohlfahrtsträger unterstellte Wahlmöglichkeit, eine ambulante Therapie bzw eine Therapie in einer Sonderkrankenanstalt (mit Bezug von Kranke...