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Vorschussweise Leistung von Unterhalt durch den betreuenden Elternteil
Einbringung rückständiger Forderungen nach Betreuungswechsel
Aufgrund der Zunahme von Fällen, in denen die Pflege und Erziehung von Kindern zwischen den Eltern – auch mehrmals – wechselt, steigt auch die Anzahl jener Fälle, bei denen zum Zeitpunkt des Betreuungswechsels Geldunterhaltsrückstände des vormals geldunterhaltspflichtigen, nunmehr betreuenden Elternteils bestehen. Baut auch der vormals betreuende, nunmehr geldunterhaltspflichtige Elternteil durch Nicht- oder Minderleistung des Geldunterhalts Rückstände auf, sind Geldunterhaltsrückstände des Kindes gegen beide Elternteile zu verfolgen.
I. Herrschende Rechtsprechung
Seit 3 Ob 606/90 ist in der Rsp anerkannt, dass der betreuende Elternteil durch eigene Leistungen die fehlenden Geldunterhaltszuflüsse des Geldunterhaltspflichtigen nicht nur in der Absicht ausgleichen kann, vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz im Wege des § 1042 ABGB – außer bei gegenüber dem Geldunterhaltspflichtigen nicht zu vermutender Schenkungsabsicht – zu verlangen, sondern er kann die an die Stelle der fehlenden Geldunterhaltszuflüsse tretenden Leistungen dem Kind auch vorschussweise zuwenden, um sich aus späteren – erhofften – Geldunterhaltsleistungen des Geldunterhaltspflichtigen an das Kind Befriedigung zu versc...