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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 120

Anfechtung der Vaterschaft durch biologischen Vater

iFamZ 2012/84

Art 8, 14 EMRK, § 1600 BGB

EGMR , Beschw-Nr 23.338/09, Kautzor gg Deutschland; , Beschw-Nr 45.071/09, Ahrens gg Deutschland

Die Voraussetzung für die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater, dass zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat (§ 1600 Abs 2 BGB), steht im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK.

Beide Bf, Denis Ahrens bzw Heiko Kautzor, leben in Deutschland und sind deutsche Staatsangehörige. Herr Ahrens ging aufgrund von intimen Kontakten mit der Mutter (Frau P) während der Empfängniszeit davon aus, Vater ihrer Tochter zu sein. Zu dieser Zeit lebte die Mutter mit einem anderen Mann, Herrn M, zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannte. Das Paar hat das gemeinsame Sorgerecht und kümmert sich gemeinsam um das Kind. Herr Ahrens focht die Vaterschaft von Herrn M an, der erklärte, die volle elterliche Verantwortung für das Kind zu übernehmen, selbst wenn er nicht der leibliche Vater sei. Das Amtsgericht stellte aufgrund eines Sachverständigengutachtens und eines Bluttests fest, dass Herr Ahrens leiblicher Vater des Kindes und berechtigt ist, die Va...

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