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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 116

Die Volksanwaltschaft als Kontrollinstanz an „Orten der Freiheitsentziehung“

Umsetzung des Fakultativprotokolls zur UN-Antifolterkonvention im österreichischen Recht

Peter Barth

Das Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sieht vor, dass die Volksanwaltschaft bzw ihr untergeordnete Kommissionen „Orte der Freiheitsentziehung“ besuchen und überprüfen sollen. Dazu können ua auch Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie Krankenanstalten gehören, also jene Einrichtungen, die auch dem HeimAufG bzw dem UbG unterworfen sind. Im Folgenden sollen die neuen Kontrollbefugnisse der Volksanwaltschaft und ihrer Kommissionen – immer wieder mit Blick auf das HeimAufG und das UbG – überblicksweise dargestellt werden.

I. Völkerrechtliche Grundlage

Das Fakultativprotokoll vom (kurz: OPCAT) zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat zum Ziel, ein weltweites System regelmäßiger Besuche an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, einzurichten (vgl Art 1 OPCAT). Es folgt zwar dem Vorbild der Inspektionen von Kriegsgefangenenlagern, will aber nicht bloß Gefängnisse, sondern eben alle „Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist“, erfassen (Art 4 Ab...

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