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Zivilverfahrens-Novelle 2023
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde durch das 1. COVID-19-JuBG die Möglichkeit der Durchführung von Videoverhandlungen eröffnet. § 3 des 1. COVID-19-JuBG sah die Möglichkeit vor, mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder Vertreter unter der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung abzuhalten.
Durch das Außerkrafttreten des 1. COVID-19-JuBG Ende Juni 2023 konnte dessen § 3 auf anhängige Zivilverfahren nicht mehr angewendet werden. Um dies zu verhindern, langte am die Regierungsvorlage für die Zivilverfahrens-Novelle 2023 (ZVN 2013) im Nationalrat ein, wodurch die Videoverhandlung ins Dauerrecht überführt werden sollte; die ZVN 2023 wurde inzwischen vom Parlament beschlossen und im BGBl I 2023/77 kundgemacht. Um eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Vornahme einer Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung sowie auf diese Weise durchgeführte Beweisaufnahmen zu schaffen, wurde § 132a ZPO, welcher gem § 619 Abs 3 ZPO am in Kraft trat, eingefügt. Nach § 132a Abs 1 ZPO dürfen die mündliche Verhandlung und Anhörung ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder de...