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Zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen für eine gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Gebrauchsüberlassung an einem Penthouse
§§ 877, 1041, 1478, 1479, 1480, § 1486 Z 1 und 4, § 1494 ABGB
1. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht (Fortschreibung der Rspr).
2. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch (Fortschreibung der Rspr).
3. Die jüngere Rspr verfolgt in Ansehung der Verjährung von Kondiktionsansprüchen einen differenzierenden Ansatz, dem zufolge die Verjährung analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen ist, an dessen Stelle die Kondiktion tritt.
4. Die für die erfolgte Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (Penthouse samt Garten) geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB analog unterfallen der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB.
(OLG Wien 4 R 143/21k; HG Wien 27 Cg 81/17t)
[1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Gebäude mit Penthouse und Garten (Wohnfläche 507 m2, Gartenfläche von 1.000 m2) befand. Die Beklagten nutzten dieses Penthouse samt Garten (auch in Bezug auf Betriebs- und Erhaltungskost...