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Beschlussmängel in Personengesellschaften vor Gerichten und Schiedsgerichten
Das Beschlussrecht ist für Personengesellschaften im österreichischen Gesellschaftsrecht karg geregelt. Nur § 119 UGB für eingetragene Personengesellschaften und § 1192 ABGB für die GesBR normieren Gesellschafterbeschlüsse. Noch geringer ist die Regelungsdichte bei Mängeln der Beschlüsse. Ganz anders ist die künftige Rechtslage für Personengesellschaften in Deutschland. Das MoPeG normiert das Recht für Beschlüsse und für Beschlussmängel von Personengesellschaften neu. Im Folgenden soll daher die Rechtslage für die Geltendmachung von Beschlussmängeln vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten nach österreichischem Recht vor dem Hintergrund der deutschen Neuregelung dargestellt werden.
I. Staatliches Gericht – Schiedsgericht
1. Parallele Verfahren
An dieser Stelle geht es nicht darum, im Einzelnen zu beurteilen, ob staatliche Gerichte Schiedsgerichten überlegen sind oder umgekehrt. Vielmehr sollen einzelne Aspekte von Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten einander gegenübergestellt werden:
Das zentrale Argument für Schiedsvereinbarungen liegt in der Vertraulichkeit des Verfahrensablaufs und des Schiedsspruchs, somit des Ergebnisses. Sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber den eigenen...