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GesRZ 4, August 2024, Seite 251

Zur Schiedsfähigkeit von Gesellschafterstreitigkeiten in Personengesellschaften

§§ 577 ff und § 611 Abs 2 Z 7 ZPO

1. Das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit ist als eigener Aufhebungsgrund geregelt. Fehlende objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs hindert somit nicht das Zustandekommen eines (wirksamen, aber anfechtbaren) Schiedsspruchs.

2. Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft ist nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage geltend zu machen. Dabei müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen, und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite.

3. Das Modell der Beschlussanfechtungsklage im GmbH- und Aktienrecht mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung (§ 42 Abs 6 GmbHG; § 198 Abs 1 und § 201 Abs 1 AktG) kommt im Recht der Personengesellschaften nicht zum Tragen.

4. Das Schiedsverfahren ist in seiner Gesamtheit an den Grundsätzen des fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK zu messen.

5. Wenn – wie im Kapitalgesellschaftsrecht – im Beschlussmängelstreit im Schiedsverfahren der Personengesellschaft die Passivlegitimation zugewiesen werden sollte, müssten die Gesellschafter in ausreichendem Maß und rechtzeitig in das Schiedsverfahren eingebunden werden, um die grundrechtlich gesicherten pro...

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