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GesRZ 3, Juli 2023, Seite 137

Flexible Kapitalgesellschaft und Start-Up-Förderungsgesetz

Die Idee der Einführung einer neuen Kapitalgesellschaft, die besonders für Start-up-Gründer attraktiv ist, besteht nicht erst seit Kurzem, sondern findet sich schon im aktuellen Regierungsprogramm. Auch in der Wissenschaft wurde die Idee der Schaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform aufgegriffen: Zunächst wurden Vorschläge zu einer Austrian Limited gemacht, diese haben sich dann zu Überlegungen zu einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) gewandelt.

Am langte nun der Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG) im Nationalrat ein. Die FlexKapG soll nach § 1 Abs 1 FlexKapGG zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden dürfen. Neben den Bestimmungen des FlexKapGG sollen subsidiär die Normen des GmbHG zu beachten sein; dies wird durch § 1 Abs 2 FlexKapGG klargestellt. Im Zuge der Einführung der FlexKapG soll auch das GmbHG novelliert werden; so sieht der erwähnte Ministerialentwurf zur Änderung des GmbHG eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals bei der GmbH auf 10.000 € vor. Das Mindeststammkapital der FlexKapG soll jenem der GmbH entsprechen.

Die im Ministerialentwurf vorgesehe...

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