Mindestkörperschaftsteuerpflicht bei Fehlen steuerrelevanter Einkünfte
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des FA betreffend Abweisung der Anträge auf
1. Bescheidänderung gemäß § 299 BAO betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 2. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom und 3. Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2011 und Folgejahre
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom wurde die Berufungswerberin (Bw.), eine GesmbH mit Sitz in X, errichtet. Laut aktuellem Firmenbuchauszug befinden sich Sitz und Geschäftsanschrift der Bw. mit dem Geschäftszweig "Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen" in der politischen Gemeinde 9999 X , Straße.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2009 und Folgejahre mit 1.092 € fest. Mit Bescheid vom wurden die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2010 und Folgejahre mit 1.750 € festgesetzt. Am erging für das Jahr 2009 ein Körperschaftsteuerbescheid, mit welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte erklärungsgemäß mit -5.411,49 € ausgewiesen und die Körperschaftsteuer mit 1.088,19 € festgesetzt wurde. Mit Datum erließ das Finanzamt für das Jahr 2010 einen Körperschaftsteuerbescheid, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte erklärungsgemäß mit -1.666,71 € ausgewiesen wurde, die Körperschaftsteuer wurde in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer mit 1.750,00 € festgesetzt. Die vorangeführten Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom stellte die Bw. einen
"Antrag auf Bescheidänderung KSt-Bescheid für 2010 gem. § 299 BAO bzwAntrag auf Wiederaufnahme KSt-Bescheid für 2009 gem. § 303 BAOStornierung der KSt-VZ ab 2011".
In der Begründung wies die Bw. darauf hin, dass sie zwar ihren Sitz gemäß Firmenbuch im Inland habe, jedoch über keine feste Einrichtung in Österreich verfüge. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befinde sich über den in Deutschland ansässigen Geschäftsführer in Deutschland. Es werde daher der Antrag gestellt, die KSt für 2010 mit € 0 festzusetzen, zumal das Besteuerungsrecht gemäß DBA BRD-Österreich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 DBA bei Deutschland liege. Weiters werde gemäß § 303 BAO der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2009 gestellt bzw. werde die Wiederaufnahme von Amts wegen angeregt. Es werde beantragt, die Körperschaftsteuer für 2009 mit 0 € festzusetzen. Weiters werde beantragt, die Vorauszahlungen für 2011 wie auch für die Folgejahre ebenfalls mit € 0 festzusetzen. Hierbei handle es sich um keinen Herabsetzungsantrag sondern um einen Antrag auf gänzliche Stornierung der Vorauszahlungen im Sinne der wegfallenden Steuerpflicht.
Nach einem Vorhalteverfahren, im Zuge dessen die Bw. u.a. eine mit datierte "Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach Art. 4 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Österreich (DBA)" eines deutschen Finanzamtes vorlegte, erließ das Finanzamt am einen Bescheid, mit welchem die Anträge vom auf
- Bescheidabänderung gemäß § 299 BAO betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom
- Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom
- Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2011 und Folgejahre
abgewiesen wurden.
Dies erfolgte - u. a. mit Hinweis auf - mit der Begründung, dass maßgeblich das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nach inländischen steuerlichen Vorschriften sei und eine Mindeststeuerpflicht auch dann bestehe, wenn keinerlei (im Inland zur Versteuerung zur Verfügung stehendes) Einkommen erzielt werde und nicht auf eine tatsächliche Steuerschuld verrechnet werden könne. Die im Antrag behauptete Rechtswidrigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2010 und des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides für 2011 und Folgejahre vom liege somit nicht vor; die Kenntnis des von der Bw. als Wiederaufnahmegrund ins Treffen geführten Umstandes hätte keinen im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid 2010 (Anm.: gemeint offensichtlich 2009) herbeigeführt.
Die gegen den vorangeführten Bescheid eingebrachte Berufung vom wurde wie folgt begründet:
Die Bw. verfüge in Österreich über keine feste örtliche Einrichtung, sondern sei lediglich ein "Postkasten" am Sitz eines verbundenen Unternehmens in Österreich gegeben. Der geschäftliche Wille bilde sich in Deutschland, zumal die Geschäftsführer in Deutschland ansässig seien.
Als Ansässigkeitsstaat habe Deutschland das Besteuerungsrecht auf Unternehmensgewinne, soweit die Tätigkeit nicht durch eine in Österreich gelegene Betriebsstätte ausgeübt werde.
Nach der allgemein anerkannten Dreistufentechnik zur Lösung internationaler Steuerfälle sei in der ersten Stufe festzustellen, ob nach innerstaatlichem Steuerrecht Steuerpflicht bestehe. Dies sei im gegenständlichen Fall mit der unbeschränkten Steuerpflicht der Bw. gemäß § 1 Abs. 2 KStG aufgrund des Sitzes in Österreich zu bejahen.
In der zweiten Stufe sei das DBA AT-DE wie eine Lochschablone über das nationale österreichische Besteuerungsrecht der Bw. zu legen. Im gegenständlichen Sachverhalt (lediglich Postkasten = Sitz der Bw.) teile das DBA AT-DE in den Zuteilungsregeln der Art. 6 bis 22 DBA Österreich abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht zu, weshalb weiterführende Überlegungen hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung von österreichischen Besteuerungsrechten (wie der österreichischen Mindestkörperschaftsteuer) im Rahmen der dritten Stufe der Dreistufentechnik als obsolet zu betrachten seien.
Weiters wird von der Bw. eingewendet, dass der im angefochtenen Bescheid zitierten UFS-Entscheidung vom , RV/0820-L/11 ein anders zu beurteilender Sachverhalt zugrunde liege. Die vom Finanzamt aus der EuGH-Entscheidung vom , Rs. C-113/99 abgeleitete unionsrechtliche Unbedenklichkeit der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer werde nicht bestritten, darüber hinausgehende Aussagen über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der österreichischen Mindestkörperschaftsteuer bei grenzüberschreitenden Sachverhalten könnten aus der EuGH-Entscheidung aber nicht getroffen werden. Sei nachweislich der Ort der Geschäftsleitung der Bw. in Deutschland gegeben, so scheide das nationale österreichische Besteuerungsrecht, das aufgrund des Sitzes der Bw. in Österreich innerstaatlich bestehe, in der zweiten Stufe der Dreistufentechnik aus dem österreichischen Besteuerungsrecht aus. Demnach sei es auch nicht vertretbar, eine österreichische Mindestkörperschaftsteuer zu erheben.
Die Argumentation dahingehend, dass die Erhebung der österreichischen Mindestkörperschaftsteuer als zulässig zu erachten sei, weil diese auf allfällig anfallende nach dem DBA zukünftig Österreich zugeteilte Gewinnanteile angerechnet werden könnten, führe den Sinn und Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen ad absurdum. Könnten abkommensrechtlich Steuern dahingehend erhoben werden, dass erst zukünftig damit zusammenhängende Tätigkeiten vorab besteuert werden, ohne aber die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten in diesem Staat, so komme dies einem völkerrechtlichen Treaty Override gleich. Es könnte damit der Sinn und Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen unterlaufen werden, da durch die Erhebung der österreichischen Mikö eine juristische Doppelbesteuerung von einem steuerpflichtigen Einkommensteil in Höhe von € 7.000,-- in Deutschland die Folge wäre (€ 7.000,00 mal 25% entspreche der erhobenen österreichischen Mikö iHv € 1.750,00). Diese Folge dahingehend zu rechtfertigen, dass die Mikö auf eine allfällig zukünftig anfallende österreichischen Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden könnte, vermag in vereinzelten Fällen, falls irgendwann einmal eine österreichische Körperschaftsteuerschuld der Bw. bestehen würde, eine juristische Doppelbesteuerung zu vermeiden, führe aber im allgemeinen zu einem völkerrechtswidrigen Treaty Override seitens der österreichischen Finanzverwaltung. Auf EAS 1185 vom , EAS 2539 vom und EAS 3025 vom werde hiermit verwiesen. Insbesondere in EAS 2539, 2. Absatz würden einkommensteuerrechtliche Bedenken von Dr. Loukota hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuerpflicht geäußert, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall um eine bloße Sitzgesellschaft (ohne inländische Betriebsstätte und ohne inländischen Immobilienbesitz) handle. Abschließend stellte die Bw. die
"Anträge auf
Bescheidänderung gem. § 299 BAO zum KSt-Bescheid f. 2010 v. sowie Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend KSt-Bescheid f. 2009 v. , sowie KSt-VZ f. 2011 und Folgejahreunter Abkehr von der Vorschreibung von Mindestkörperschaftsteuer".
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob eine nach österreichischem Recht errichtete GmbH mit Sitz im Inland und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland auch dann der in § 24 Abs. 4 KStG 1988 normierten Mindestkörperschaftsteuerpflicht unterliegt, wenn es sich um eine bloße Sitzgesellschaft handelt. Von der Beurteilung dieser Rechtsfrage abhängig ist in weiterer Folge, ob den Anträgen der Bw. auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2010) bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO (betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2009) sowie Stornierung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2011 und Folgejahre Berechtigung zukommt.
In § 24 Abs. 4 KStG 1988 ist angeordnet:
"Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes
Z 1: Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
....
Z 3: Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273 Euro.
Z 4: Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen....."
§ 24 Abs. 4 KStG 1988 normiert ungeachtet von seiner Stellung im Gesetz einen eigenen Steuertatbestand (). Die Mindeststeuer ist aber nicht eine Steuer, die neben der "normalen" Körperschaftsteuer erhoben wird, sondern eine Steuer, die in jenen Jahren einbehalten wird, in denen das konkret ermittelte Einkommen unter dem der Mindeststeuer entsprechenden Einkommen liegt. Die Mindeststeuer wird zudem vorläufig erhoben und ist somit auf die Körperschaftsteuerschuld in zukünftigen Jahren anrechenbar (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 24 Tz 50).
Mit der Mindestkörperschaftsteuer wird die ordnungspolitische Zielsetzung verfolgt, die Rechtsform der Kapitalgesellschaft zu verteuern und damit den "Trend zur Kapitalgesellschaft" zu bremsen (vgl. Brugger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 24 Tz 58; ).
Ihrem Wesen nach ist die Mindestkörperschaftsteuer eine auf typisierend angenommene Einkommensverhältnisse aufbauende Steuer (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, 6. Lieferung, § 24 Tz 40). Sachliche Steuerbefreiungen (zB nach § 10 KStG 1988) berühren die Mindestkörperschaftsteuerpflicht daher ebenso wenig, wie eine Konkurseröffnung (vgl. ) oder der Umstand, dass die Körperschaft etwa infolge Einstellung der Geschäftstätigkeit (vgl. ) oder auch Liebhaberei (vgl. Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, a.a.O., § 24 Rz 47, ebenso Brugger, in: Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 24 Rz 71) kein der Körperschaftsteuer unterliegendes Einkommen erzielt.
Die Mindeststeuerpflicht ergibt sich als Rechtsfolge allein aus der Eigenschaft der Abgabepflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.
Für solche unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften aber, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftssteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen nicht zugutekommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 tatsächlich im Ergebnis einen Steuertatbestand sui generis geschaffen. Die systematische Anordnung eines in diesem Umfang geschaffenen Steuertatbestandes innerhalb einer Steuererhebungsvorschrift ist kein Umstand, der es erlaubte, diese Norm entgegen der klaren Anordnung ihres Wortlautes dahin zu interpretieren, dass die Entrichtung der vorgeschriebenen Mindeststeuer die Erzielung eines körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens voraussetzen würde (vgl. ).
Gemäß § 4 Abs. 1 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten.
Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit. Darunter fällt beispielsweise bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist (vgl. ; ).
Die Mindeststeuerpflicht endet erst mit dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 24 Tz 77).
§ 1 Abs. 2 KStG 1988 normiert:
"Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
1. Juristische Personen des privaten Rechts.
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht setzt Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Jede dieser Voraussetzungen genügt für sich, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen (alternative Tatbestandsmerkmale; ). Befinden sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland, besteht beschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs. 3 Z 1. Liegt nur ein Anknüpfungsmerkmal im Inland, das jeweils andere im Ausland, besteht unbeschränkte Steuerpflicht und es liegt Doppelansässigkeit vor. Besteht mit dem anderen Staat ein DBA, das dem OECD-MA entspricht, ist Ansässigkeitsstaat jener Staat, in dessen Gebiet der Ort der Geschäftsleitung liegt (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA; vgl. Tz 22, 60 und 314) (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 32).
Das Körperschaftsteuergesetz definiert die Begriffe "Geschäftsleitung" und "Sitz" nicht selbst, sondern verweist diesbezüglich auf § 27 BAO.
Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen ihren Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.
Als Ort der Geschäftsleitung ist gemäß § 27 Abs. 2 BAO der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
Der Sitz ergibt sich aus der Rechtsgrundlage der Körperschaft und ist daher der rechtsgeschäftlichen Gestaltung zugänglich.
Bei einer GmbH muss der Sitz gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein, wobei dem § 5 Abs. 4 GmbHG zufolge als Sitz der Gesellschaft nur ein Ort im Inland bestimmt werden kann (Ritz, BAO³, § 27 Tz 1).
Für die steuerrechtliche Beurteilung des Sitzes einer Körperschaft ist somit an die zivilrechtliche Sitzbestimmung anzuknüpfen.
Die Bw. wurde am mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG errichtet. Als Sitz der Gesellschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 GmbHG wurde "X " angegeben.
Somit hatte die Bw. seit August 2008 ihren Sitz im Inland und ist seither auch im Inland unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht wird von der Bw. auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr sogar ausdrücklich bejaht (Berufung vom , Seite 2, 2. Absatz).
Da die Bw. aufgrund ihres im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Sitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist sie hier, auch wenn Österreich das Besteuerungsrecht über die erzielten Gewinne nicht zusteht, dennoch mindestkörperschaftsteuerpflichtig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bw. in den Streitjahren in Österreich als "Briefkastenfirma" in Erscheinung getreten sein mag. Denn die Mindestkörperschaftsteuerpflicht knüpft gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 nur an die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland, nicht aber an das Vorliegen von im Inland steuerpflichtiger Gewinne an.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich die Mindeststeuerpflicht der Bw. sohin allein aus ihrer Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (vgl. ); sie tritt demnach - wie bereits vorstehend dargestellt - unabhängig von der Erzielung eines körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ein.
Die Einwendungen in der Berufung erweisen sich daher als nicht zielführend. Was die von der Bw. ins Treffen geführten EAS-Auskünfte des BMF betrifft, so wird auf die EAS 3025 vom , welche auf die von der Bw. angeführten EAS 2539 und 1185 Bezug nimmt, verwiesen:
"Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer ( KStR 2001 Rz 1499 , EAS 2539 im Verhältnis zu Deutschland und EAS 1185 im Verhältnis zu den Niederlanden).
In den beiden zitierten EAS-Auskünften wurde für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländischer Betriebstätte und ohne inländischem Immobilienbesitz) handeln sollte, ein Verständigungsverfahren für erforderlich gehalten, falls eingewendet werden sollte, dass die DBA der Erhebung der MIKÖ entgegenstehen.
Wenn es auch richtig ist, dass eine immobilien- und betriebstättenlose inländische Sitzgesellschaft auf Grund der DBA in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, so kann eine solche inländische Kapitalgesellschaft aber jederzeit in der Zukunft eine gewinnbringende Tätigkeit in Österreich entfalten und es kann auch jederzeit der Geschäftsleitungssitz wieder nach Österreich zurückverlegt werden. Es kann daher in der Zukunft jederzeit zum Anfall von in Österreich steuerpflichtigen Gewinnen kommen. Das DBA enthält keinerlei Anweisung, zu welchem Zeitpunkt abkommenskonform Österreich zugeteilte Besteuerungsrechte in Österreich wahrzunehmen sind; dies richtet sich allein nach inländischem Recht. Das DBA steht daher auch der Erhebung von Vorauszahlungen nicht entgegen. Was nun die MIKÖ anlangt, so stellt sich diese in ihrem Wesen als eine spezielle Vorauszahlung auf potentielle künftige Körperschaftsteuerschulden dar. Der bloße Umstand, dass im Zeitpunkt der Erhebung der MIKÖ von den verantwortlichen Managern der Gesellschaft die Absicht bekundet wird, in Österreich nicht mehr erwerbstätig werden zu wollen und dass dies möglicherweise noch mit dem Argument untermauert wird, dass man gerade durch die Geschäftsleitungsverlegung der österreichischen MIKÖ ausweichen wollte, bietet keine Gewähr, dass in der Zukunft nicht doch körperschaftsteuerpflichtige Aktivitäten in Österreich entfaltet werden. Die Aussage in KStR 2001 Rz 1499 muss daher im Verhältnis zum Ausland solange aufrecht bleiben, als nicht auf Reziprozitätsbasis eine gegenteilige Rechtswirkung aus dem DBA mit den DBA-Partnerstaaten festgelegt wird.
Sollte allerdings die österreichische GmbH im Ausland einer gewinnbringenden Tätigkeit nachgehen, die - ohne DBA - zu einer die MIKÖ ausschließenden österreichischen Körperschaftsbesteuerung führen würde, wären gesonderte Überlegungen anzustellen".
Dem Einwand der Bw., die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer komme einem Treaty Override gleich, ist zu entgegnen, dass der UFS gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG an die geltenden Gesetze gebunden ist und es nicht in seine Kompetenz fällt, die anzuwendenden Normen auf ihre Völkerrechtskonformität hin zu überprüfen.
Da sich - entgegen dem Vorbringen der Bw. - der vom Finanzamt erlassene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2010 (vom ) als nicht rechtswidrig erweist und dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung für 2011 und Folgejahre keine Rechtswidrigkeit anhaftet bzw. auch im Falle einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO kein anderslautender Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009 zu ergehen hätte, wurden die von der Bw. gestellten Anträge vom Finanzamt zu Recht bescheidmäßig abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung erweist sich aus vorstehend angeführten Gründen als unberechtigt.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | unbeschränkte Steuerpflicht Mindestkörperschaftsteuer Sitzgesellschaft |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at