Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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Vor § 66 – 84
EB InvFG 2011:
Zum 3. Abschnitt (Veranlagungsbestimmungen):
In diesem Abschnitt werden sämtliche Veranlagungsbestimmungen für OGAW geregelt.
EB InvFG 1993 – Novelle 2008 (69/2008):
Zu § 20 Abs 3 Z 3:
Damit soll klargestellt werden, dass OGAW und OGA nicht in Z 3 von den Notierungsbestimmungen ausgenommen werden, da sie gar nicht den Notierungsbestimmungen unterliegen. Der Verweis auf Z 8b und 8c hatte daher zu entfallen. Diese Auslegung entspricht auch der Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden in der EU (CESR Guidelines CESR/07-044).
Zu § 20 Abs 3 Z 8c lit b:
Mit dieser Verordnungsermächtigung soll im Bereich der Beurteilung der Gleichwertigkeit von OGA für die Zwecke der Veranlagung in solche Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen gewährleistet werden. Die FMA orientiert sich dabei an den vom Europäischen Ausschuss für Wertpapieraufsichtsbehörden entwickelten Standards (CESR 07/07-044), die regelmäßig angepasst werden. Damit soll höchstmögliche Rechtssicherheit in technischen Detailfragen und dabei rasches Eingehen auf europäische Entwicklungen sichergestellt werden.
Zu § 20 Abs 3 Z 9:
Setzt Art 5 Abs 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 2007/16/EG um. Da einige Begriffsinhalte i...