Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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Vor § 93.
EB InvFG 2011:
Zum 5. Abschnitt (Master-Feeder-Strukturen):
Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits Bestimmungen erlassen, die nicht koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen ein Pooling ihres Vermögens in einem so genannten Master-Fonds ermöglichen. OGAW können diese Strukturen nur dann nutzen, wenn Feeder-OGAW, die ein Pooling ihres Vermögens in einem Master-OGAW wünschen, vom Verbot befreit werden, mehr als 10 vH oder 20 vH ihres Sondervermögens in einen einzigen Organismus für gemeinsame Anlagen anzulegen. Diese Befreiung ist gerechtfertigt, da Feeder-OGAW ihr gesamtes Vermögen oder zumindest einen Großteil davon in das diversifizierte Portfolio des Master-OGAW investieren, der seinerseits den Diversifizierungsbestimmungen für OGAW unterliegt (so auch Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2009/65/EG). Im Interesse eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts und eines einheitlichen Anlegerschutzes in der gesamten Union erlaubt nunmehr die Richtlinie 2009/65/EG sowohl Master-Feeder-Strukturen, bei denen Master- und Feeder-Fonds im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, als auch Strukturen, bei denen sie in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Um dem Anleger ein be...