Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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Vor § 85 – 92
EB InvFG 2011:
Zum 4. Abschnitt (Risikomanagement des OGAW):
Setzt Art 51 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Art 38 bis 45 der Richtlinie 2010/43/ EU um und regelt das Risikomanagement. Ein funktionierendes Risikomanagement soll gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft die in der Richtlinie 2009/65/EG und im 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gesetzten Anlagegrenzen, wie das Gesamtrisiko- und das Kontrahentenrisikolimit, einhält. Es werden deshalb Kriterien für die Berechnung des Gesamt- und des Kontrahentenrisikos festgelegt (so auch Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2010/43/EU).
Verordnungen:
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten, 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), BGBl II 2011/266- DerivateV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Derivaten (Derivate-Meldesystemverordnung 2011 – DMV 2011), BGBl II 2011/267 – DMV
EU-Rechtsakte:
Berichtigung der Empfehlung 2004/383/EG der Kommission vom zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl L 144 v...