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GesRZ 3, Juni 2013, Seite 160

Anfechtung der Beschlussfassung über die Erhöhung des Stammkapitals

§§ 41, 52 und 53 GmbHG

1. Um die Altgesellschafter vor einer Verwässerung des inneren Werts ihrer Beteiligung zu schützen, hat die Generalversammlung bei der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss einen angemessenen Ausgabepreis festzulegen.

2. Können sich die Gesellschafter über die Kapitalerhöhung nicht einigen, so ist ein angemessener Ausgabepreis jedenfalls dann nicht festzulegen, wenn weder ein Bezugsrechtsausschluss vorliegt, noch ein rechtsmissbräuchliches Motiv des Mehrheitsgesellschafters feststeht, alle Gesellschafter auch wirtschaftlich in der Lage sind, die Kapitalerhöhung zu übernehmen, und letztlich eine Interessenabwägung es eher gebietet, den Kapitalerhöhungsbeschluss bestehen zu lassen.

(OLG Wien 15 R 13/12k; HG Wien 13 Cg 145/10s)

Die Erstklägerin ist Minderheitsgesellschafterin der beklagten Gesellschaft mit knapp 11 % des am einbezahlten Stammkapitals von 2,65 Mio Euro. Zweit- und Drittkläger sowie zwei weitere Personen sind ebenfalls Minderheitsgesellschafter, die Nebenintervenientin ist Mehrheitsgesellschafterin mit knapp 80 %.

Zur Finanzierung von Projekten bestand im Sommer 2010 bei der Gesellschaft ...

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