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GesRZ 5, November 2017, Seite 329

Barentnahme im Zuge einer Einbringung

§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG

1. Wird im Zuge einer Einbringung eine bare Entnahme gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG vorgenommen, verringert sich das Einbringungsvermögen und wird das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich nicht belastet.

2. Die Annahme einer verdeckten Sacheinlage bedarf bei einer Barentnahme konkreter Anhaltspunkte in den Unterlagen.

3. IdR ist die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts auf die Plausibilitätsprüfung beschränkt, ob das Vorbringen plausibel und nach der Lebenserfahrung glaubwürdig ist.

(OLG Wien 28 R 162/16y; HG Wien 73 Fr 18990/15t)

Die rechtsmittelwerbende GmbH wurde vom Zweitrevisionsrekurswerber am errichtet und ist seit im Firmenbuch eingetragen. Die vom Alleingesellschafter, der auch der Geschäftsführer der Gesellschaft ist, bar zu leistende Stammeinlage von 35.000 € wurde zur Hälfte eingezahlt.

Mit Antrag vom beantragte der Geschäftsführer die Eintragung der Einbringung seines nicht protokollierten Einzelunternehmens aufgrund des Sacheinlagevertrages vom , mit dem er sein Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter Verzicht auf die Liquidation aufgrund der Einbringungsbilanz vom gem Art III UmgrStG in die Gesellschaft...

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