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GesRZ 2, April 2013, Seite 101

Aufgaben der Sonderprüfung, Antragslegitimation, Vorbringen

Susanne Kalss

§ 9 Abs 2 Z 4, § 14 Abs 1, § 20 Abs 2 und § 31 PSG

§ 45 GmbHG

1. Mitglieder eines iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG als Organ der Privatstiftung eingerichteten Beirats sind legitimiert, bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung zu beantragen.

2. Dem Stiftungsprüfer sind aufgrund seiner Organstellung weitergehende Befugnisse eingeräumt, aber auch Pflichten auferlegt, als dies beim Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft der Fall ist.

3. Der Antrag auf Sonderprüfung muss konkrete Behauptungen über Missstände enthalten, es ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung begangen wurden.

(OLG Innsbruck 3 R 37/12h; LG Feldkirch 47 Fr 3006/11x)

Der Antragsteller ist einer von zwei Stiftern der Antragsgegnerin und Mitglied ihres Beirats. Er begehrt die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung. Die Stiftungsprüferin des Wirtschaftsjahres 2009 habe ihre Tätigkeit nicht gesetzmäßig ausgeübt. Sie habe pflichtwidrig die vom Stiftungsvorstand begehrte Entlohnung keiner genauen Überprüfung unterzogen. Ihr Prüfungsbericht für 2009 enthalte keine Aussage über die rechtliche Zulässigkeit einer Vergütung an die Mitglieder des Vorstands der Privatsti...

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