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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.12.2005, RV/0347-W/04

Umsatzsteuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers ab 1995

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0102 eingebracht.Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1946-W/08 erledigt..


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0347-W/04-RS1
wie RV/1789-W/03-RS1
Artikel 17 Abs 6 der 6. Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie, das ist für Österreich der , bestehenden Vorsteuerausschlüsse, untersagt aber gleichzeitig die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen). Vor der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Einführung der lit. d des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG 1994 verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt (zB ; vom , 99/15/0177).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des , K-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Begründung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 war bereits fällig.

Entscheidungsgründe

Auf die mit Berufungsentscheidung des -W/02, bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 getroffenen Feststellungen wird verwiesen.

Der die Entgelte nach dem Prinzip der Vereinnahmung ermittelnde Berufungswerber (Bw) gab in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 (FA-Akt Blatt 2002/158) Folgendes an:


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in Euro
USt in Euro
Entgelte; davon
18.201,88
Normalsteuersatz 20 %
10.900,80
2.180,16
ermäßigter Steuersatz 10 %
5.046,22
504,61
steuerfrei 0 %
2.263,86
0,00
Summe USt
2.684,77
Vorsteuern lt KZ 060
- 193.543,18
Vorsteuern lt Zwischenrechnung
- 190.858,41
sonstige Berichtigungen
- 188,94
Gutschrift
- 191.047,35
hierauf durchgeführte Gutschriften
+ 1.904,70
Gutschrift
- 189.142,65

Mit Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 vom setzte die Amtspartei ausschließlich gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer iHv € 2.684,78 fest, weil laut Feststellung der Betriebsprüfung eine Unternehmereigenschaft nicht gegeben sei. (Zum Jahr 2002 waren die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis August 2002 im Wege der Nachschau geprüft worden.)

Gegen diesen Bescheid berief der Bw mit Schriftsatz vom "aus folgendem Grund: Da ich gemäß dem Gemeinschaftsrecht ein Unternehmer bin, kann ich die Vorsteuer geltend machen. Ich beantrage daher, die Gutschrift gemäß meiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 durchzuführen." Mit Bericht vom wird die Berufung vorgelegt.

In der eingangs erwähnten Berufungsentscheidung vom hat der UFS als zum Unternehmen des Bw iSd § 2 UStG 1994 gehörend die Einkunftsquellen "Buchherstellung" als Gewerbetrieb iSd § 2 Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988 lt Punkt 7, wobei Betriebseinnahmen und -ausgaben gemäß § 184 BAO infolge formeller und materieller Mängel der Aufzeichnungen geschätzt wurden, und die "Vermietung der Wohnung im 1. Stock" als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 2 Abs. 3 Z 5 EStG iVm § 28 EStG 1988 lt Punkt 10b angesehen.

In Streit steht daher die Unternehmereigenschaft des Bw, wobei die von der Amtspartei im angefochtenen Bescheid vom getroffene Feststellung zur fehlenden Unternehmereigenschaft und Rechtsansicht in bezug auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 durch die Berufungsentscheidung vom lt Punkt 11 als überholt anzusehen sind.

Vorhalte vom 16. und vom : Der Bw wurde aufgefordert, zu Umsätzen und Vorsteuern laut Erklärung eine Aufgliederung unter Angabe der für einen Umsatz bzw. eine Vorsteuerabzugsberechtigung sprechenden Gründe samt Belegen und der Aufzeichnungen iSd § 18 UStG 1994 vorzulegen. Der Bw wurde zum Nachweis der Unternehmereigenschaft aufgefordert sowie darauf hingewiesen, dass die für die Jahre 2000 und 2001 ergangene Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 im gegenständlichen Verfahren Vorhaltscharakter habe. Es wurde mitgeteilt, dass für das Streitjahr vom gleichen Sachverhalt ausgegangen werde, sodass nur die Vermietung an AF und der Gewerbebetrieb Buchherstellung das Unternehmen bilden. Zur Vermietung wurde mitgeteilt, dass eine Erhöhung der erklärten Mieteinnahmen von € 5.046,22 um € 2.180,- und um geschätzte Betriebskosten von € 700,00 beabsichtigt sei. Zu den als steuerfrei erklärten Umsätzen wurde mitgeteilt, dass diese als aus Verkäufen an Autoren stammende Einnahmen angesehen und dem ermäßigten Steuersatz unterzogen sowie die Vorsteuern mit € 100,- geschätzt würden. Schließlich wurde um Vorlage sämtlicher Kontoauszüge sowie um Nachweise, dass erhaltene Kautionen (Druckkostenbeiträge) an Autoren zurückgeflossen seien, ersucht.

Vorhaltsbeantwortung vom und Niederschrift vom : Der Bw überreichte die Vorhaltsbeantwortung vom am beim UFS und legte damit die Unterlagen mit den Buchungsposten 02000 bis 02196 im Original vor. Der Aufforderung zur Erläuterung seiner Umsätze und der Vorsteuern kam der Bw nicht nach.

Zur Unternehmereigenschaft führte der Bw im Schriftsatz vom aus, dass er seine Wirtschaftstätigkeit im Rahmen des Urheberrechts und der Vermietung und der sich aus den angeführten Tätigkeiten ergebenen Hilfsgeschäften ausübe. Dadurch sei er gemäß dem Gemeinschaftsrecht Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er habe Wohnungen an AF und an EK vermietet. Eine Tätigkeit im Rahmen des Urheberechts gehe weit über die Produktion von Büchern hinaus. Das Werknutzungsrecht umfasse das Recht auf Verbreitung, Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie Vergebung von ganzen Werknutzungsrechten oder Teilen desselben. Auch die Verpflichtung zur Nichtausübung von Rechte gehöre dazu, wobei in diesen Fällen die Verpflichtung gleichzeitig die Erfüllung der Leistung darstelle.

Die Vermietungseinkünfte von € 5.046,22 seien unrichtig, er verweise auf seine Einkommensteuererklärung samt Beilagen vom . Die Berechnung des UFS über den Zinsentgang und daher Zinsaufwand der AF von ATS 30.000,- gehe ins Leere. Den Verlust habe nicht AF, sondern der Bw gehabt. Durch Gewährung des (Anm: zinsenlosen) Kredites von öS 500.000,- habe AF unter Ausnutzung seiner Notlage eine Miete von öS 5.085,00 erwirkt. Die ortsübliche Miete wäre öS 13.760,00 gewesen. Somit habe AF monatlich einen Gewinn von öS 8.675,00 + 10 % MwSt öS 867,50 erzielt. Darüber hinaus habe sie für den gewährten Kredit eine Rückzahlung von € 45.000,00, d. s. 619.213,50 erhalten, sie habe also zusätzlich öS 119.123,50 verdient. Den Gewinn der AF könne man also besteuern, aber nicht ihn, sintemal Zinsen nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Die vereinnahmten Betriebskosten seien erklärt und mit 10 % Umsatzsteuer versteuert worden.

Die mit Null % erklärten Umsätze seien nicht mit 10 % zu besteuern. Insbesondere seien Zahlungen aus Schadenersatzansprüchen (F) nicht umsatzsteuerbar. Autoren, die nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, könnten auch keine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellen. Seit 1995 würden die Autoren die ganze Auflage mit Mehrwertsteuer bezahlen. Eine bezahlte Mehrwertsteuer könne nicht noch einmal kassiert werde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die erklärte Vorsteuer überhöht erscheine. Es gebe nicht den geringsten Grund zu einer Schätzung. Die Vorsteuern seien daher gemäß den Umsatzsteuererklärungen festzusetzen.

Niederschriftlich definierte der Bw seine Hilfstätigkeiten am wie folgt: Er wohne im Betrieb. Aus diesem Grund mache der die Liegenschaftskosten (Grundbesitzabgaben, Müllabfuhr und Wasser und Abwasser, Hausbeleuchtung, Gas, Strom, Telefon, Rauchfangkehrer, Reparaturen, Versicherungen, Rattenvertilgung, Hausverwaltung und Hausmeistertätigkeit) als Betriebsausgaben/Werbungskosten und die Vorsteuer daraus zu 100 % geltend. Er sei Hausverwalter seines eigenen Hauses und übe dort auch die Hausmeistertätigkeit aus.

Bis sagte der Bw Folgendes beizubringen zu: -) Bekanntgabe der von AF tatsächlich im Jahr 2002 bezahlten Betriebskosten; -) Aufgliederung der Autorenhonorare von € 946.855,68 je nach dem, ob die Rechte um ATS Null oder um einen von ATS Null verschiedenen Betrag erworben wurden.

Die geltend gemachten Vorsteuern von € 193.543,18 sind fast ausschließlich solche, die bereits in Vorjahren geltend gemacht worden sind. Mit Eigenbelegen, wie in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 beispielsweise dargestellt, werden diese alten Rechnungen in das Jahr 2002 hereingezogen. Befragt zur Geschäftsgebarung gibt der Bw zu Ch stellvertretend für alle anderen an:

Es sei von Beginn an Kompensation bzw. Aufrechnung vereinbart gewesen. Die Vereinbarung sei unverzüglich in den mündlichen Verhandlungen getroffen worden, dh in etwa zur Zeit der Legung der ersten Rechnung von Ch an den Bw. Im Voraus sei festgelegt worden, dass das, was nicht in Geldleistung erbracht werde, in Sachleistung erbracht werde. Ein Verhältnis von Geld- und Sachleistung sei dabei nicht konkretisiert worden. Die erste Zahlung an Herrn C sei mit der ersten Rechnungslegung bar geflossen. Herr C sei mit dem Prinzip der Aufrechnung einverstanden gewesen. Nach der Erinnerung des Bw gibt es dazu auch schriftliche Verträge. Bei den mit Herrn C vereinbarten Geschäften lag die Hauptarbeit beim Bw, weil in seinem Auftrag die Datenerfassung durchgeführt worden sei. Welche Daten von wem erfasst wurden, dazu müsse der Bw nachschauen. Herr C habe auch eine Zeitlang beim Bw gewohnt. Herr C habe zB mit Rechnung vom öS 900.000,- plus 20 % MwSt verrechnet für: diverse Arbeiten (Marktforschung, Kundenbesuche, Projektausarbeitung, Adressenbeschaffung) bezüglich des Projektes Dentalmedizin. Dafür habe Herr C am selben Tag ATS netto 7.500,- plus MwSt ATS 1.500,- erhalten. Das Projekt Dentalmedizin hätte in einem Katalog verwirklicht werden sollen. Herr C habe die Idee zu diesem Katalog gehabt. In Gesprächen in der K-Straße sei über diese Idee debattiert worden. Es seien die für die Herausgabe eines Kataloges erforderlichen Arbeiten gesprochen und bewertet worden. Gleichzeitig sei mündlich festgelegt worden, dass das, was Herr C an vereinbarter Arbeit nicht erledigen könne, vom Bw entgeltlich in Subarbeit, dh im Namen des Herrn C, erbracht werden werde. Herr C hatte keine entsprechende technische Ausrüstung, um die für die Herausgabe eines Kataloges erforderlichen Arbeiten selbst durchführen zu können, deswegen habe sich der Bw bereit erklärt, mit Hilfe seiner Ausrüstung und seinen freiberuflichen Mitarbeitern entgeltlich die für die Herausgabe eines Kataloges notwendigen Leistungen selbst zu erbringen. Es sei von Vornherein vereinbart gewesen, dass der Bw nicht nur mit Geldleistungen, sondern auch durch Buchlieferungen kompensieren könne. Seiner Erinnerung nach sei die Aufrechnung durch Buchlieferungen schriftlich getroffen worden. Seine Einnahmen hätten durch Anzeigen von Firmen, die in den Katalogen inserieren, erzielt werden sollen. Es scheint in der Rechnung vom zwar nicht auf, aber in Wahrheit habe es sich so verhalten, dass Herr C praktisch ihm die Werknutzungsrechte übertragen habe. Herr C habe mit angeführter Rechnung die Rechte an der Idee "Dentalmedizinkatalog" und die Verpflichtung zu Erbringung der angeführten Leistungen verkauft bzw. in Rechnung gestellt. Ein Zeithorizont, in welchem die Verpflichtung hätte erfüllt werden sollen, fehlt in der Rechnung vom , weil bei einer derartig umfangreichen Arbeit ein Termin nicht richtig fixiert werden könne. Die an Herrn C in Geldmittel geflossenen Zahlungen befinden sich im Promillbereich zu den von Herrn C dem Bw in Rechnung gestellten Beträgen. Eigentlich hätte der Bw Herrn C gar keine Geldmittel als Zahlung geben müssen, sondern hätte alles mit Büchern bezahlen können, doch kam es leider noch nicht dazu. Der Bw hoffe, dass Frau Bu ihn in Berlin aufstöbere. Seines Wissens nach habe Frau Bu in Berlin bereits zu Anzeigen in dem Katalog bereite Firmen gesucht. Der Wert ATS 900.000,- ergab sich aus den umfangreichen vereinbarten bzw. verpflichteten Arbeiten. Der Bw könne ein Werknutzungsrecht an einem Werk nicht nur zum Zweck der Verbreitung und Vervielfältigung erwerben, sondern auch, um die Veröffentlichung des Werkes zu verhindern. Trifft auf diesen Fall jedoch nicht zu. Im Jahr 1995 war die Beschlagnahme des Computers durch die Finanzverwaltung. Acht Monate habe der Bw keinen Computer gehabt. Von dem Schaden habe er sich bis heute nicht erholt. Der Computer sei bei der Zurückgabe kaputt gewesen. Der Hotelkatalog sei bereits vor der Fertigstellung gestanden, er hätte bereits 16.000 Prospekte ausgeschickt gehabt. Seine Mitarbeiter vor Ort in Wien LL und PB wollten interessierte Hotels aufsuchen zwecks Anzeigenkeilens. Er habe zeitgleich verschiedene Katalogprojekte betrieben.

Alle Autoren hätten sowohl die Idee an einem bestimmten Werk als auch die Werknutzungsrechte verkauft. Im speziellen Fall vom Jagdkatalog habe DD darüber hinaus zum Jagdbuch mehrsprachig Text erfasst. Auch auf alle Autoren trifft zu: Aufrechnung vereinbart vor oder bei Legung der ersten Rechnung an ihn, Bezahlung im Wege der Aufrechnung durch Bücher vom Bw, anstelle der Bücher können auch Computerstunden als Gegenleistung erfolgt sein. Es sei überhaupt vereinbart gewesen, dass jede vom Bw verrechnete Leistung zur Schuldminderung führe.

Niederschrift vom mit Auskunftsperson GR: Am wurde der Schriftsteller und Geschäftsführer der Interessengemeinschaft der Autoren (IG-Autoren) GR als Auskunftsperson vernommen. Zur in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 zitierten "Österreichischen Verlagsgeschichte" gab er an, dass dieses Werk von Murry G. Hall, einem aus Kanada stammenden Universitätsprofessor, am Institut für Germanistik an der Universität Wien verfasst worden sei. Die darin gemachten Aussagen beruhen daher auf wissenschaftlicher Arbeit.

Die Verlagsgeschichte führe im 2. Band über belletristische Verlage zum vom Bw betriebenen Verlag aus, dass dieser meist Kleinstauflage auf Kosten des Autors veranstaltet habe und der Autor Subskriptionen selbst habe finden müssen. Dies könne er aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der IG-Autoren bestätigen. Dies sei auch der Grund, weshalb der Verlag des Bw in keinem einzigen von der IG-Autoren herausgegebenen Verzeichnis aufscheine. Berücksichtigt würden bei der IG-Autoren nur seriöse Branchenteilnehmer. Ihm sei auch nicht bekannt, dass der Verlag des Bw beim Hauptverband des österr. Buchhandels eingetragen sei.

Bei auf §§ 1172 und 1173 ABGB gestützten Verlagsverträgen sei stets Folgendes vorgesehen: 1.) der Verlag übernehme die Vorfinanzierung, 2.) der Verlag bringe die Bücher auf den Markt, 3.) die Verkaufserlöse würden zur Gänze dem Verlag zufließen und 4.) der Verlag zahle die vertraglich vereinbarte Tantieme an die Buchmitarbeiter, wie: Autoren, Illustratoren, Herausgeber etc.

Mit einem Verlagsvertrag iS leg. cit. räume der Autor dem Verlag das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht gegen Gewinnbeteiligung (Tantieme) ein. In einem üblichen Verlagsvertrag seien daher Herstellungskosten nicht angegeben, keine Zahlungsverpflichtungen für den Autor enthalten und ebenso wenig gebe es eine Finanzhaftung eines Autors.

Die an GR gerichtete Frage, ob hier keine Verlagstätigkeit, sondern nur eine reine Buchherstellung vorliege, bejahte er. Nach seinen Ausführungen bringe ein Verlag im rechtlichen Sinn die Werke der Autoren auf den Markt, indem er die Werke entweder selbst dem Buchhandel oder über einen Auslieferer dem Buchhandel anbiete. Die Frage, ob dem Auf-den-Markt-Bringen auch damit Genüge getan sei, wenn die Pflichtexemplare im Online-Katalog der österreichischen Nationalbibliothek (Bibliografie) angeführt seien, zumal dort auch der Einzelhandelspreis und die ISBN-Nummer aufscheinen würden, verneinte GR. Dies sei nichts anderes als eine archivarische Bestandsaufnahme mit keinerlei Aussagekraft darüber, ob ein Buch im Handel erhältlich sei oder nicht. Der Eintrag bei der OeNB sage lediglich aus, dass das Werk erschienen sei. Der Eintrag bei der OeNB habe auch keine Aussagekraft zum Preis bzw. Wert des Buches, denn die OeNB übernehme die Verlagsangaben ungeprüft. Sie habe auch nicht die Aufgabe, solches zu tun. Bei der vom Verlag des Bw praktizierten Vorgangsweise fehle es an einer Preisbildung auf dem Markt. Die Bücher hätten nur zwischen dem Verlag des Bw und dem Autor einen Wert, außerhalb dieses eingeschränkten Marktes hätten die Bücher hingegen keinen Wert.

GR wurde beispielhaft die Rechnung vom vorgelegt, die lautet: "Für das Werknutzungsrecht für das Werk "Christus im Koran" gestatte ich mir öS 500.000,- plus 20 % MwSt öS 100.000,- in Rechnung zu stellen." Zur Frage, ob solche Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen (in Österreich?) üblich seien, gab GR an, dass das eine unglaubwürdige Rechtseinräumung sei, weil keinerlei Differenzierung vorgenommen werde. Pauschale Rechtseinräumungen - wie hier formuliert - seien nur im angelsächsischen Raum zulässig. Auf dem europäischen Festland sei es vielmehr üblich, weil im europaweiten Urheberrecht (ohne Großbritannien) so vorgesehen, dass Rechte einzeln definiert und eingeräumt würden, zB: exklusives oder einfaches Werknutzungsrecht, zeitlich beschränktes oder unbeschränktes Werknutzungsrecht, räumlich beschränktes oder unbeschränktes Werknutzungsrecht. Solche genauen Differenzierungen seien in Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen üblich. Diese Rechnung widerspreche weiters einer beabsichtigten Verlegertätigkeit. Kein seriöser Verlag erwerbe Rechte von einem Autor um einen Fixbetrag. Hingegen sei solches im Rechteverkehr zwischen Verlagen üblich. Dies gelte auch für Optionen iSd § 31 UrhG (an noch zu schaffenden Werken). Auch diesfalls werde nicht zu einem Pauschalbetrag etwas vorweg erworben. Zahlungsvereinbarungen würden diesfalls ebenfalls noch nicht getroffen. Die GR vorgelegten im Verlag des Bw erschienen, auf Seite 21 der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 beschriebenen neun Bücher bezeichnet er als nicht auf dem Markt plazierbar und damit als auf dem Markt unverkäuflich.

Hauptverband des Österreichischen Buchhandels: Mit Schreiben vom teilte der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels auf das Ersuchen des UFS mit, dass der vom Bw betriebene Verlag im Adressbuch des österr. Buchhandels aus dem Jahr 1986/87 das letzte Mal verzeichnet sei. Die Gründe für die Streichung aus dem Adressbuch könnten nicht mehr nachvollzogen werden.

Vorhaltsbeantwortung vom und Niederschrift vom : Damit legte der Bw Kontoauszüge für November und Dezember 2002 zweier Konten vor, die Auszüge zu den fehlenden Monaten habe er nach Abschluss der Betriebsprüfung im Herbst 2002 nicht zurückerhalten.

Die Autoren würden keine Druckkostenbeiträge bezahlen, sondern Kautionen hinterlegen oder Bestellungen beibringen. Hiezu wurden einige Abrechnungen, die nicht das Jahr 2002 betreffen, vorgelegt. Im Jahr 2002 habe er jedes Zimmer entweder vermietet oder für den eigenen Betrieb genutzt.

Seine Einnahmen resultierten aus seiner Wirtschaftstätigkeit im Rahmen des Urheberrechtes. Dazu gehörten die Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung und damit auch die entgeltliche oder unentgeltliche Vergabe von allen oder Teilrechten. Entgeltlich seien von folgenden Autoren Werknutzungsrechte übertragen worden: I, O, D, C, G, J, L, EK (mit Ausnahme eines näher bezeichneten Werkes).

Die Einnahmen erkläre der Bw im Zeitpunkt der Abrechnung. Zur üblichen Geschäftsgebarung mit Autoren wie zB Bernd Srabotnik gab der Bw niederschriftlich an: Der Autor bezahlt mir eine Kaution, in der Regel aufs Konto. Diese Kaution dient als Sicherstellung (Ersatz) für nicht vorhandene Bestellungen. Die Höhe der Kaution entspricht den geschätzten Herstellungskosten. Der Autor kann auch Bestellungen (Subskriptionen) beibringen, auch eine Mischung ist denkbar (Punkt 2 und 3 des Mustervertrages). Der Bw unterziehe eine auf seinem Konto eingegangene Kaution in diesem Zeitpunkt weder der USt noch der ESt. Die Herstellungskosten sieht der Bw mit der Abrechnung an den Autor als vereinnahmt an und erklärt sie in diesem Zeitpunkt für steuerliche Zwecke.

Der Bw wurde ausführlich informiert, dass bei ihm als IST-Versteuerer der Abschnitt 121 DE-USt nicht anwendbar sei.

Schließlich wurde der Bw Folgendes beizubringen aufgefordert: -) Darlegung des Zeitpunktes der Vereinnahmung, -) Erläuterung von Kaution, Herstellungskosten, Zeitpunkt ihrer Zahlung und Zeitpunkt, wann sie als vereinnahmt zur Einkommen- und Umsatzsteuer erklärt werden, -) Darlegung der Mindestabnahmeverkäufe, Erläuterung, ab welchem Zeitpunkt steuerpflichtige Einnahmen vorliegen.

Niederschrift vom Vorgelegt werden ein Schriftsatz mit folgendem Punkt 1 als Inhalt: 1.) Vertragserläuterungen wie folgt: "In Pkt 2 ist festgelegt, wieviele Vorbestellungen ich verlange, damit das Werk erscheint. In Pkt 3 ist festgelegt, daß der Autor für die etwa fehlenden Vorbestellungen eine Kaution hinterlegt. In Pkt 6 ist festgelegt, wie der Autor die erlegte Kaution zurückerhält. In Pkt 7 sind die Herstellungskosten bestimmt."

2.) Fünf Abrechnungen mit Autoren, davon eine aus dem Jahr 1997, drei aus dem Jahr 1999 und eine aus dem Jahr 2001.

3.) Excel-Tabelle zu den von AF im Jahr 2002 geleisteten Zahlungen Danach habe der Bw im März 2002 netto € 1.321,36 an Betriebskosten und in den Monaten August bis Oktober 2002 je netto € 369,55 an Miete erhalten.

Im Zuge der Amtshandlung kommt hervor, dass der Bw seit Jahren eine Lagerbuchhaltung führe, aus der der aktuelle Buchbestand ersichtlich ist. Genauer gesagt, führe er die bereits von seinem Vater geführte Lagerbuchhaltung fort. Er habe rund 70.000 Bücher auf Lager. Diese Aufzeichnung habe noch nie ein Finanzbeamter verlangt und sei auch bei der Hausdurchsuchung 1995 nicht beschlagnahmt worden. Die Amtshandlung wurde unterbrochen und um 14.00 Uhr mit einem Lokalaugenschein beim Bw fortgesetzt.

Lokalaugenschein am : Der Bw gab schriftlich den Namen des Buchbinders in Ungarn mit BH bekannt, seine Adresse werde er am niederschriftlich bekannt geben. Es würden noch Bücher in Ungarn lagern, und zwar beim genannten Buchbinder und bei Herrn M. Keiner von beiden verlange etwas für die Lagerung der Bücher. In der Regel seien keine Rechnungen ausgestellt worden. Infolge des Räumungsauftrages könne er momentan durch das dadurch entstandene Chaos nicht alle gewünschten Auskünfte geben. Das letzte Mal sei er vor drei Jahren in Ungarn gewesen.

Die vom Bw genannte Lagerkartei liegt als lose Schüttung mehr oder weniger herum, ein Teil steckt in einem Karteikasten, macht aber nicht Eindruck, geordnet zu sein. Der Bw sagt zu, die Lagerkartei bis alphabetisiert in den Räumen des UFS vorzulegen.

Niederschrift vom . Die Adresse des BH habe er bis heute noch nicht finden können. Der Herr M sei inzwischen in Schweden, die schwedische Adresse habe er irgendwo gehabt. Irgendwo habe er auch eine Rechnung des BH gehabt, aber die müsse er erst suchen. Er werde noch herausbekommen, wann er tatsächlich das letzte Mal in Ungarn gewesen sei. Den ungarischen Binder BH habe er immer bar bezahlt, für die Bezahlungen des ungarischen Binders seien keine Abhebungen notwendig gewesen. Auf Verlagen hätten die ungarischen Binder sehr wohl Rechnungen ausgestellt. Die Rechnungen habe er immer in Ungarn abholen müssen. Er habe beim Buchbinder BH noch Schulden offen.

Der Bw legte die Lagerkartei von AbH bis SU vor. Die Buchstaben I, J, K und ab T bis Z fehlten in der Kartei. Die von der Referentin nachgefragten Autoren Bernd Srabotnik, Z, Dr, B, AMH waren nicht in der Kartei, weil der Bw diese Karteikarten gerade in Arbeit habe. Die Buchabgänge seien nur zu jenen Werken aufgezeichnet, die seit 1973 erschienen sind. Sein Vater habe die Buchabgänge nicht aufgezeichnet. Es gebe noch einmal so viele Karteikarten, die jedoch noch nicht alphabetisiert seien. Ob er die Werke "Christus im Koran", "Die Frau im Koran", "Peitschen tun doch weh", "Mondkalender" und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" in eine Kartei aufgenommen habe, wisse er nicht. Diese Werke lagerten jedenfalls nicht im Seitentrakt, sondern im Hauptgebäude. Das Werk "Umweltorientierte Corporate Identity und das Internet" habe er sicher nicht in einer Kartei verzeichnet, weil er aus der K-Straße bald ausziehen müsse. Welche Bücher in Ungarn lagerten, könne er nicht beantworten. Sie würden jedoch in Packungen à 20 Stück lagern.

Der Bw sagte bis die Vorlage von Nachweisen zu, die annehmen lassen, dass über das Jahr 2002 hinaus der Betrieb der Buchherstellung ein aufrechter Betrieb sei. Bis sind daher die Belege zu vereinnahmten Kautionen vorzulegen sowie Nachweise, aus denen hervorgeht, dass der Bw die Kautionen im Zeitpunkt der Buchherstellung der Umsatz- und Einkommensteuer unterzieht.

Alle im Seitentrakt lagernden Bücher habe der Bw bereits mit dem Werkvertrag an die Autoren verkauft. Er lagere daher fremdes Eigentum. Er tue dies als Dienst am Kunden kostenlos. Wenn zB ein Autor versterbe, wollen die Erben oftmals die Bücher nicht einmal geschenkt. Ihm tue es Leid um die Bücher. In jüngeren Verträgen sei ihm zwar gestattet, bei Nichtübernahme der Bücher diese zu vernichten, aber er tue es trotzdem nicht.

Niederschrift vom : Der Bw überreichte nur einen Teil der Lagerkartei. Zur Vorlage der restlichen Lagerkartei sagt der Bw zu, diese bis alphabethisch zusammenzustellen. Die zweite Lagerkartei mit den Werken von EK, G etc. werde er ebenfalls bis vorlegen. Als für ein aufrechtes Unternehmen sprechendes Beweismittel legt der Bw vor: 1.) Mahnerlagschein zum Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB). Mit Sicherheit sei der Bw noch im Jahr 2000 im VLB eingetragen gewesen. 2.) Lieferschein NB/01/03 vom bezüglich Ablieferung von Pflichtexemplaren.

Zum im Jahr 2004 erschienen Werk der EK "Vom Mond zu den Heiligen" gab der Bw an, dass es sich hiebei um die Fortsetzung des Mondkalenders handle. Druck und Binden habe er selbst besorgt. Es sei ein Spiraldruck vorgenommen worden. Bisher hätten sie rund 20 Stück gemacht. Das Werk werde schon wieder aktualisiert. Bis jetzt habe der Bw noch keine Abrechnung mit der Autorin EK gemacht. Er müsse erst noch die Kontokorrentkontorechnung auf den neuesten Stand bringen. Bis jetzt habe es noch keinen tatsächlichen Zahlungsfluss gegeben. Ob es einen tatsächlichen Zahlungsfluss geben werde, hänge vom Saldo des Kontokorrentkontos ab.

Bis sagt der Bw weiters vor vorzulegen: -) Nachweise, dass und zu welchem Zeitpunkt Kautionen, Herstellungskosten, Verkaufserlöse als vereinnahmte Entgelte in die Aufzeichnungen, in die UVA und in die USt-Jahreserklärung aufgenommen wurden. -) Erklärung, weshalb er die Kaution als einen durchlaufenden Posten ansehe. -) Nachweise für eingegangene Kautionen zu Büchern, deren Erscheinen ernsthaft geplant sei.

Die Referentin kündigte für den einen Lokalaugenschein an, wobei sie insbesondere die Räume des Nebengebäudes fotografieren wolle. Der Bw wurde ersucht, den Zustand des Seitentraktes nicht zu verändern, ersucht jedoch darum, den Boden frei machen zu dürfen, damit man die Räume betreten könne.

Schriftsatz vom bezüglich der Kautionen gibt des Bw bekannt: 1.) Die Kautionen für das Werk, AMH, Hell leuchte die Lebensflamme der Liebe, in der Höhe von öS 16.000,- und AMH, Gedankenmosaik, in der Höhe von öS 20.000,- wurden von mir im Jahre 2002 am versteuert. Die Unterlagen wurden 20 Monate lang vom Finanzamt geprüft. 2.) Die Kaution für das Werk Ma, Die Zeit steht still, wurden im Jahre 2003 in der Höhe von öS 10.800,- im Juni versteuert. 3.) Die Kaution für das Werk Bernd Srabotnik (Anm. Name des Werkes tatsächlich nicht angegeben) in der Höhe von öS 15.300,- wurde im Jahre 2001 im September versteuert. 4.) Die Kaution für das Werk S, Die unheimlichen Sünden, in Höhe von öS 40.000,- wurde im Juli 2001 versteuert. 5.) Die Kaution für das Werk H, Magd und Minnesänger, in der Höhe von öS 27.400,- wurde im Juni 2001 versteuert. 6.) Die letzte Kaution für das Werk Bernd Srabotnik, Daedalus, wurde am in Höhe von € 3.000,- auf das Konto des Bw überwiesen. Dieses Werk erscheine in 8 Wochen. Die anderen hier erwähnten Werke seien alle erschienen.

Weiters führte der Bw aus, dass die Einnahme einer Kaution keine Vermögensvermehrung bewirke, da durch die Einnahme gleichzeitig eine Schuld entstehe und keine Vermögensvermehrung. Die Kaution unterliege daher nicht der Einkommensteuer.

Vorgelegter Teil der Lagerkartei: Für das Jahr 1993 wurden noch so viele Entnahmen aus dem Buchlager aufgezeichnet, dass deren Darstellung zu aufwendig gewesen wäre. Ein deutlicher Einbruch ist ab 1994 zu verzeichnen, wo in Summe nur 27 Karteikarten übrig bleiben. 1994 wurden 60 Bücher zu 9 Autoren entnommen; 1995 wurden 282 Bücher zu 14 Autoren entnommen; 1996 wurden 83 Bücher zu 9 Autoren entnommen; 1997 wurden 111 Bücher zu 5 Autoren entnommen; 1998 wurden 4 Bücher zu 2 Autoren entnommen; 1999 wurden 10 Bücher zu 3 Autoren entnommen; 2000 wurden 63 Bücher zu 3 Autoren entnommen.

Insgesamt wurden 873 Karteikarten gezählt, davon gehören 630 zu Werken aus der Ära des Vaters des Bw Dr. AP (bis 1972) und 243 Karteikarten zu Werken, zu denen die Verträge bereits der Bw abgeschlossen hat (ab 1973). Die Mindestabnahmelieferungen sind mit dem Vermerk "Mindest" gekennzeichnet. Lagerkarteien mit "Mindest"-Vermerken weisen als jüngste Belegnummer solche aus dem Jahr 1987 auf. Entgegen der Aussage des Bw geht aus der Lagerkartei nicht der Buchbestand hervor. Es gibt Karteikarten, nach denen der Bestand als Differenz zwischen Auflage und Abgang errechnet werden kann. Es gibt Karteikarten, in denen nur der Abgang verzeichnet ist, was bei neun von zehn Karteikarten zu Mindestabnahmeverträgen der Fall ist. In einer Karteikarte wurde sogar ein negativer Buchbestand verzeichnet, weil die Buchabgänge den Lagerbestand überstiegen (Autor Mr), oder es wurden aus den Jahren 1987 und 1988 stammende Belege nach Belegen des Jahres 89 erfasst (Autor JM). Neuzugänge wurden in den Jahren 1994 bis 2005 keine eingetragen. Ab dem Jahr 2001 sind in den Karteikarten keine Eintragungen vorgenommen worden. Unter den hier angeführten Karteikarten betreffen zehn solche mit Mindestabnahmeverpflichtung, aber nur auf einer dieser Karteikarten ist die Ablage des Werkes (Stellage, Reihe, Spalte) vermerkt.

Aus dem Arbeitsbogen zur USO-Prüfung März und August 1997 sowie Juli 1998 Der Prüfer hat Kopien von Ausgangsrechnungen zu Mindestlieferungen an Autoren angefertigt. Danach wurden in den Monaten März und August 1997 156 Bücher an Autoren verkauft und im Juli 1998 60 Bücher. Obig errechnete Abgänge aus dem Buchlager sind daher zu erhöhen auf: 1997 wurden 267 Bücher zu 11 Autoren entnommen; 1998 wurden 64 Bücher zu 3 Autoren entnommen; Insgesamt sind 829 Bücher in den Jahren 1994 bis 2000 aus einem Lagerbestand, den der Bw mit 70.000 beziffert, entnommen worden, was einem Lagerumschlag von 1,18 % entspräche.

Lokalaugenschein am : Der Zustand des Seitentraktes und der verwendeten Räume im Erdgeschoß des Hauptgebäudes wird vorgehalten. Seitentrakt: Es ist verschmutzt. Es liegen durcheinander Kartons und Papier herum, Bücher lugen darunter hervor, sind jedoch verstaubt und verknittert, was jedoch nur am Eingang der Tür erkennbar ist, denn man kann den Raum 3 gar nicht betreten, weil die gelagerten Kartons bis an die Decke reichen. Was sich tatsächlich darunter befindet, ist nicht erkennbar. Eine Staub- und Schmutzschichte lagert darauf. Im Raum 2 liegen Bücher verschüttet auf dem Estrich. Irgendwann ist ein großer Karton mit Büchern umgefallen, der nicht mehr eingeräumt wurde. Im Raum 1 befinden sich ein Schrank und ein Bücherregal. Darin lagern Bücher im Packpapier verpackt, so wie sie einst der Binder schickte. Die Pakete wurden zum Fotografieren geöffnet. Daneben stehen in diesem Raum zwei ausrangierte Öfen und eine eingerostete Schneidemaschine, auf der Verschiedenes abgestellt ist, sowie als Verpackungsmaterial bezeichneter Papier- und Kartonabfall. Im Raum 4 sieht es aus, wie im Raum 3, doch kann man hier noch über die Karton und anderen gelagerten Sachen darüber steigen. Im Raum 5 sind drei gewerbetypische Stellagen angebracht, die bis an die Decke reichen. Darin befinden sich ebenfalls verpackte Bücher. Vor den Stellagen laufen Leitern auf Schienen. Dieser Raum konnte betreten werden, doch ist der Weg um die Ecke zur nächsten Stellage derart mit Kartonabfall verstellt, dass man nicht hineingehen kann. Auf dem Dachboden des Seitentraktes stehen ausschließlich Kartons mit Geschäftsunterlagen herum. Erdgeschoß: Die Küche ist aufgeräumt. Man merkt die Hand einer Frau. Ebenso ist das Pianino frei von diversen Ablagerungen. Neben typischen Kücheneinrichtungsgegenständen befinden sich in der Küche Werkzeuge und Bücher. Der Estrich der anderen Räume ist mit Papier mehr oder weniger zugeschüttet. Was hinunter fällt, bleibt zur Isolierung des nackten Estrich liegen. Zum Begehen der Räume sind Wege freigehalten. In sämtlichen benutzten Räumen liegt alles kreuz und quer und ist darüber hinaus sehr verstaubt. Im Gang wird Karton- und Papierabfall gelagert, sogar WC-Papierrollen. Die Lagerkartei ist zum Teil in einem Karteikasten, zum Teil liegt sie verstreut herum. Es liegt so viel an bedrucktem Papier herum, dass nicht mehr erkennbar ist, wie hoch der Papierbelag auf dem Schreibtisch eigentlich ist. Kartons mit Geschäftsunterlagen sind aufgestapelt. Beim Großteil der verwendeten Möbel handelt es sich um typische Wohnmöbel, die nunmehr zumeist der Ablagerung dienen. Gang und Stiegenhaus: Hier sind Kartons mit Geschäftsunterlagen abgestellt. Vor dem Eingang zum Dachgeschoßzimmer stehen alte Möbel, zugeschüttet mit Papier und Kartons, obenauf liegt eine Lederjacke des Prof. I.

Die Kartons mit Geschäftsunterlagen seien bis zur Räumung durch die neue Eigentümerin im beruflich verwendeten Dachgeschoßzimmer des Bw gestanden.

Niederschrift vom Der Bw ersucht, von der versprochenen Beibringung des Restes der Kartei wegen des großen Arbeitsaufwandes abzusehen. Nach seiner Ansicht brächte es auch nichts. Der fehlende Teil der Kunden- und Lagerkartei sei etwa noch mal so viel wie der bereits vorgelegte Teil.

Anhand des vom Bw vorgelegten Bauplanes werden die anlässlich des Lokalaugenscheins angefertigten Fotografien besprochen.

Er habe deshalb so viele Geschäftsunterlagen, weil das Urheberrecht eine 80-jährige Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen verlange. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urheberrechtsstreit entstehe. Es sei beim Bw fast so wie bei einem Notar. Auch habe er viele Fälle, in denen er zwar die Mindestabnahmen an den Autor verschicke, doch würden diese von den Autoren wieder zurückgeschickt. Auch diese Retourwaren müsse er aufheben, denn die brauche er als Beweis zur Vertragsverletzung. Den Anteil solcher Retourbücher könne er nicht schätzen. Sämtliche Kartons und Papier bezeichnet der Bw als Verpackungs- und Füllmaterial. Er bestreitet, dass es sich um Abfall handle.

Auf den Vorhalt, dass nach dem vorgelegten Teil der Lagerkartei ab dem Jahr 1994 erkennbar eine Einstellung der Entnahmen aus dem Lagerbestand feststellbar sei, führt der Bw aus, dass aus dem vom Vater übernommene Kundenkreis zu Beginn der 80er Jahre viele weggestorben seien und nicht im selben Ausmaß neue Kunden gewonnen werden konnten. Wie viele der Autoren verstorben seien, könne er nicht feststellen, denn diese Feststellung koste ihn ein Vermögen. Den Anteil an Büchern, der verstorbenen Autoren zuzurechnen ist, könne er auch nicht schätzen. Er könne nicht auf der ganzen Welt eruieren, ob die Autoren noch lebten, ob es Erben gäbe und ob diese überhaupt ein Interesse an diesen Werken hätten. Bestellungen von dritter Seite seien seit mindestens 20 Jahren rückläufig. Den Rücklauf beziffere er mit 80 % von Bestellungen bis 1979. Sein heutiges Lager bestehe zu etwa 50 % aus Büchern, die heute nicht bis nur schwer verkaufbar seien. Diese Bücher könne er nur verschleudern. Realistisch wäre ein Verkauf um 5 Cent je Buch oder um einen Pauschalkilopreis. Er habe dies bis heute nicht gemacht, weil dies bei aufrechten Verträgen nicht ginge. Möglich wäre eine Verschleuderung nur bei abgelaufenen Verträgen. Abgelaufene Verträge gäbe es zwar, doch wisse er nicht wie viele. Unter Vorlage von Beweismitteln werde er die abgelaufenen Verträge bei zahlenmäßig nachweisen.

Die in Ungarn lagernden Bücher seien solche neueren Datums.

Wann die Verträge auf die Mindestabnahmeverpflichtung der Autoren umgestellt worden seien, könne er nicht beantworten. Eine Autorin habe ihm diesen Tipp gegeben. Unter seinem Vater hätten die Autoren Subskriptionen beibringen müssen. Fielen diese aus, seien unrentable Prozesse die Folge gewesen. Die Zahlungsmoral sei immer schlechter geworden. Die steigenden Portokosten seien für eine Verlagsbuchhandlung nicht mehr tragbar gewesen. Heute könne man Bücher mit Subskriptionen praktisch nicht mehr verschicken, weil das Porto praktisch mehr ausmache als das Buch selbst. Das sei durch die Mindestabnahmeverpflichtung weggefallen. Wirtschaftlich interessant seien nur jene Autoren, mit denen Mindestabnahmeverpflichtungen vereinbart worden seien. Eine Aufstellung über diesen wirtschaftlich interessanten Autorenkreis werde er bis beibringen.

Die sich an der Höhe der Herstellungskosten orientierende Kaution (Satz, Papier, Druck, Binden) werde in der Regel auf eines seiner Konten überwiesen. Er erklärt diesen Erhalt der Kaution weder bei der Einkommen- noch bei der Umsatzsteuer. Sobald die Bücher hergestellt sind, werde der Autor verständigt. Gleichzeitig schicke er dem Autor Besprechungsexemplare. Auf die Frage, wie der Bw die Kaution behandle, sobald die Bücher fertig gestellt seien, antwortet der Bw, dass er eine Abrechnung an den Autor mache und die Vereinnahmung bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer erkläre. Den jährlichen Mindestabnahmelieferungen an die Autoren lege der Bw immer eine Rechnung bei. Er rechne je Autor und je Buch einmal im Jahr ab. Eine Mindestabnahmelieferung bestehe in der Regel aus 15 bis 20 Stück. Mit Werknutzungsvertrag übertrage der Autor dem Bw die Generalvertretung zum Verkauf. Im Falle eines Verkaufs lege der Bw dann Rechnung im Namen des Autors. Diese Verkaufseinnahmen würden auf sein Konto überwiesen. Der Bw als Verlag bekomme immer die Hälfte vom Eingang, die andere Hälfte stehe dem Autor zu. Ein einkaufender Buchhändler habe einen um 1/3 niedrigeren Preis als ein Privatabnehmer.

Mit vorgelegter Abrechnung Nr 4 vom , Nr B 02167, habe er zu einem näher bezeichneten Werk Tantiemen von öS 6.800,- abgerechnet. Bis werden er Rechnung, Nachweis des tatsächlichen Zahlungseinganges und Nachweis, in welcher UVA der Eingang erklärt worden ist, nachreichen.

Niederschrift vom Zum Nachweis eines aufrechten Unternehmens legt der Bw vor: 1.) Belege zu Mieteinnahmen der EK, tw. tatsächliche Zahlungsflüsse auf sein Konto, tw. kontokorrentmäßige Verrechnung.

2.) Abrechnungen zu Werken der Autoren Bernd Srabotnik und AMH. Diese Abrechnungen betreffen Zahlungseingänge aus Vorjahren (im Jahr 2000 eingegangene Kautionen von ATS 20.000,- und ATS 16.000,- sowie Einnahmen des Jahres 2001 aus Mindestabnahmelieferungen an Autoren). Weiters werden zwei Abrechnungen über den Zeitraum von 1970 bis und eine über den Zeitraum 1996 bis vorgelegt.

Bis sagt der Bw zu, zu den betroffenen Werken Folgendes nachzureichen: Auflagenhöhe, derzeitiger Bestand durch körperliche Bestandsaufnahme, Zahlungseingänge, Nachweis dass und wann die vereinnahmten Beträge steuerlich erklärt worden sind.

1994 habe er schon in Ungarn binden lassen. Er wisse nicht, ob der ungarische Binder schon die Rechnung zu dem näher bezeichneten Werk schon geschrieben habe. Es gebe keinen Einfuhrnachweis. Diese Autoren sind nicht im vorgelegten Teil der Lagerkartei enthalten. Da aufgrund der gegebenen Sachlage von einer Einstellung des Betriebes Buchherstellung auszugehen ist, wird der um Vorlage von Beweismitteln ersucht, die dafür sprechen, dass der Betrieb in den Folgejahren noch aufrecht war, und zwar mit solchen Autoreneinnahmen, die tatsächlich Einnahmen in Form von Geld bringen.

Niederschrift vom -) Dem Bw wurde ein Vorhalt zu folgenden Punkten überreicht: Erfassung der Einnahmen als vereinnahmte Entgelte bei einem IST-Versteuerer unter Darlegung der Rechtsgrundlagen; -) kein Verlagsvertrag iSd ABGB unter Vorhalt der Rechtsgrundlagen und der mit GR aufgenommenen Niederschrift

Der Bw übernahm diesen Vorhalt, er wolle ihn schriftlich beantworten.

Der Bw legt zum Nachweis eines aufrechten Betriebes Buchherstellung die Rechnung vom vor. Die Rechnung wurde gelegt als AMH zahlbar über den Bw. Gegenstand der Rechnung sind 10/AMH Suchende (Pappband) zu je € 27,80 und 100/AMH zu je € 22,80, was in Summe € 2.558,- ausmacht. Davon ist die Kaution von € 1945,00 abgezogen, der offene Rest beträgt sohin € 613,00. Der Restbetrag ist aufs Konto des Bw überwiesen worden. Von den überwiesenen € 613,- hat der Bw der Autorin 2/3 gutgeschrieben, denn 1/3 bekomme er wegen der Generalvertretung. Durch die Gutschrift von 2/3 in der Abrechnung erfolge der Rückfluss des Geldes an die Autorin. Da er nur 2/3 gutschreibe, komme es nach der Abrechnung wieder zu einem offenen Betrag. Weil die Auflage bereits mit Werknutzungsvertrag im Eigentum des Autors stehe, verkaufe er im Namen des Autors an den Autor. Er weise in der Rechnung deshalb keine Umsatzsteuer aus, weil die Autorin nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Die Vereinnahmung zu diesem Geschäftsvorgang sehe er im November 2004, denn in diesem Monat habe er die Abrechnung gemacht.

Der zu diesem Buch errichtete Werknutzungsvertrag nennt als Kaution bzw. Herstellungskosten einen Betrag von € 2.138,- ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Der Bw habe die Umsatzsteuer deshalb nicht ausgewiesen, weil ihm zum damaligen Zeitpunkt die UID-Nummer entzogen gewesen war. In Punkt 35 ist Mindestabnahmeverpflichtung von 25 Exemplaren je Jahr vorgesehen. Der Preis nach Erscheinen ist in Punkt 42 mit € 22,80 angeführt. Laut Punkt 44 erhält der Autor 100 Exemplare kartoniert und 10 Exemplare Pppb.

Dazu wird vorgehalten, dass er mit dieser Rechnung die Bücher der Autorin AMH im Namen der Autorin an die Autorin verkauft habe, quasi die Autorin ihre eigenen Bücher von sich gekauft habe. Dem entgegnet der Bw, dass er laut Vertrag Generalvertreter des Werkes sei und als solcher sei es vollkommen egal, ob der Autor oder ein anderer Kunde zu ihm komme und die Bücher kaufe. Diese Rechnung sei die Rechnung zu der Mindestabnahmeverpflichtung.

Nach Mindestabnahmeverpflichtungslieferungen im Jahr 2002 befragt, gibt der Bw an, dass das 2003 abgerechnet werde, wenn da etwas an Geld hereingekommen ist. Es könne auch passieren, dass er erst 2 Jahre später abrechne.

In den Jahren 2003 und 2004 seien keine weiteren Verträge als der heute vorgelegte zum Werk "Suchende" abgeschlossen worden, keine weiteren Kautionen auf dem Konto oder bar eingegangen.

Aus dem Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahr 2000 und 2001 ist noch das Buch "Faszinanz" ha. bekannt. Beim Lokalaugenschein am hielt der Bw ein Deckblatt zum Buch "Daedalus" in die Kamera und gab an, dieses Buch sei gerade in Arbeit. Zu beiden Werken wurde er um Vorlage von Nachweisen zu Auflagenhöhe, Verkäufe mit Rechnungen und Zahlungseingängen, Lagerbestand aufgefordert. Am sei auf seinem Konto eine neue Kaution über insgesamt € 1.760,- eingegangen. Es handle sich um einen neuen Autor. Der Vertrag werde beigebracht werden.

Zum Buchlager wurde vorgehalten, dass aufgrund der Eintragungen in die Lagerkartei zu Werken mit Subskriptionen eine Betriebseinstellung, die vor dem Jahr 2002 liegt, anzunehmen sei. Ein aufrechter Betrieb komme nur zu Werken in Frage, die der Bw am selbst als wirtschaftlich interessant bezeichnet habe. Die meisten Bücher dazu lagerten jedoch in Ungarn, allenfalls in Bogen.

Zum Autor F gab der Bw an, dass dieser Autor ihm zu einer Buchlieferung aus dem Jahr 1987 Geld schuldig geblieben sei, den diesbezüglichen Prozess habe er vor Jahren gewonnen. Damals sei eine USt-freie Ausfuhrlieferung in die BRD vorgelegen. Im Jahr 2002 habe der Anwalt Dr. Ob nochmals Geld überwiesen. (Anm: andere Ansicht am ).

Entgegnung vom zum am überreichten Vorhalt. "1.) Ich habe keinen Gewerbetrieb. 2.) Die Kaution wird erst durch Billigung durch den Autor Einnahme. 3.) Mit der Fertigstellung der gegenständlichen Bücher entsteht keine Steuerschuld. 4.) Es ist nicht nachvollziehbar, daß in der Umsatzsteuerschätzung für die Jahre 2000 und 2001 bereits die Kautionen für die Werke "Gedankenmosaik" und "Hell leuchte die Lebensflamme der Liebe" enthalten waren. 5.) Es ist nicht nachvollziehbar, welche Werke erst Jahre nach Erscheinen an die Nationalbibliothek abgeliefert worden sind. Für die Katalogisierung ist die Österreichische Bibliographie zuständig. 6.) Bei welchem Autor habe ich den Verkaufserlös zur Gänze vereinnahmt? 7.) Ich bestreite, daß GR die zitierten Auskünfte gegeben hat. Die zitierten Auskünfte sind parteiisch, rechtswidrig, widersprüchlich, laienhaft und rufschädigend. 8.) Es ist nicht nachvollziehbar, was der gegenständliche Vorhalt mit der Umsatzsteuer zu tun hat. 9.) Nicht einmal ein Gerichtssachverständiger ist befugt, Rechtsfragen zu klären. Die Ansichten des GR sind daher vollkommen bedeutungslos. 10.) Ob ich im Adreßbuch des österr. Buchhandels aufscheine oder nicht, ist ebenfalls ohne Bedeutung bezüglich der Umsatzsteuer. 11.) Mit welcher Berechtigung werden von Herrn GR die zahlreichen Kommissionsverleger als unseriös bezeichnet? 12.) Die Argumentation des UFS über mein Lager ist unrichtig. Zunächst sind alle Zahlen zu verdoppeln, da die Referentin ja nur die Hälfte der Kartei besitzt. Danach ist einzuwenden, daß die Betriebskosten und die AfA für ein Lagergebäude nicht nach dem Wert oder der Anzahl der gelagerten Ware zu bestimmen ist. Die AfA für die gelagerte Ware steht in keinem Zusammenhang mit der AfA und den Betriebskosten für das Lagergebäude. 13.) Im Jahre 2001 wurden mindestens 200 Bücher dem Lager entnommen. Im Jahre 2002 entnahm ich dem Lager ungefähr 260 Bücher. 14.) Seit Ende 2000 werden keine neuen Werke mehr in Ungarn gelagert."

Niederschrift vom : Zu einem aufrechten Gewerbebetrieb der Buchherstellung wurden folgende Beweismittel vorgelegt: Abrechnung vom mit dem Witwer AH der Autorin AMH über das Buch "Wir sind immer Suchende". Bereits der Vertrag vom wurde mit dem Witwer abgeschlossen, der zum Buch seiner verstorbenen Ehefrau als Herausgeber auftritt. Im Punkt 35 ist eine Verkaufshaftung für den Autor von 25 Stück jährlich vorgesehen. Es wurde vereinbart, dass der Herausgeber von der vereinbarten Auflage von 140 Stück 110 Stück(100 kartoniert, 10 Pppb) erhält.

Die Rechnung vom über die vereinbarte Lieferung von 110 Stück über insgesamt € 2.508, abzüglich Kaution nennt als Rechnungsleger den Bw als Verlag im Namen der Autorin AMH und ist gerichtet an die Autorin AMH. Umsatzsteuer ist keine ausgewiesen. Dem Bw wurde vorgehalten, dass er damit im Namen der Autorin der Autorin ihre eigenen Bücher verkaufe und dass das nicht ginge. Er sagte dazu, dass das in seinem Fall schon ginge, weil er für die gesamte Auflage die weltweite Generalvertretung habe und für ihn der Autor ein Kunde wie jeder andere Kunde auch sei. Für ihn gebe es da keinen Unterschied. Da der Autor nicht Unternehmer sei und er im Namen des Autors verkaufe und liefere, sei dies kein steuerbarer Vorgang, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen sei. Da er den Autor wie jeden anderen Kunden auch ansehe, stehe ihm 1/3 Provision zu, weshalb er in der Autorenabrechnung dem Autor wieder 2/3 gutschreibe. Durch diese Gutschrift fließen nach Ansicht des Bw 2/3 der vom Autor geleisteten Zahlung wieder an den Autor zurück. Eine Abschrift der Abrechnung werde dem Autor auch zugesandt.

Telefonische Auskunft des Autors FK vom , worüber ein Aktenvermerk angefertigt worden ist. Er kenne den Bw als Verleger. Vor kurzem habe er Zahlscheine bekommen und sei zur Zahlung für Papier- und Druckkosten aufgefordert worden. Dies sie bereits für sein zweites Werk gewesen. Ein näher bezeichnetes Buch von ihm sei schon herausgekommen. Die gesamte Auflage von 40 Exemplaren sei ihm nach Abzug der Pflichtexemplare am gemeinsam von EK und dem Bw geliefert worden. Beide hätten gemeint, die Bücher könne er jetzt in Mi verkaufen. Weiters sagten beide, dass das Buch bereits bei der Nationalbibliothek verzeichnet sei. Dafür habe er einmal € 650,- (am ) und € 1.050,- bezahlen müssen. Mit EK habe er mehr Kontakt gehabt, sie habe sein Buch auch illustriert. Sie habe ihm geschrieben, dass ihnen seine Werke sehr gefallen würden, 50 Stück Gesamtauflage ausreichend erscheine, er 40 Stück nehmen müsse und 8 Stück Pflichtexemplare seien. Er sei von anderen Verlagen immer abgewiesen worden und hoffe, dass er beim Verlag des Bw jetzt endlich herauskomme und auch ins Verdienen komme. Er wurde vorgeladen.

Telefonische Auskunft des Autors Bernd Srabotnik vom : Es sei richtig, dass sein letztes beim Bw erschienene Werk der Roman "Daedalus" sei, davor habe es den Gedichtband "Faszinanz" gegeben. Die Bücher lagerten tw bei ihm, tw beim Bw. Beim Käufer-Finden helfe der Bw nicht so mit, der Verkauf seiner Werke gehe nicht so gut. Er bringe selbst seine Bücher zu Buchhändlern am Hauptplatz. Hin und wieder werde eines gekauft.

Einbringungsakt des Bw: Eine Akteneinsicht am bringt hervor, dass die Amtspartei mit an AF gerichtetem Bescheid - Pfändung und Überweisung vom die Miet- und Pachterträge gepfändet hat. Obige Monatsmiete von € 369,55 erhöht um 10 % USt ergibt € 407,-. Dieser Betrag ist auf den Abgabenrückstand des Bw mit Buchungen vom und vom gutgeschrieben worden.

Telefonat vom mit der ehemaligen Mieterin AF Sie habe immer die Miete bezahlt, aber nicht immer an den Bw. Sie sei oft vom Bw geklagt worden, dann habe der Bw aber die Prozesse verloren, dennoch habe sie die Prozesskosten bezahlen müssen. Ihr Anwalt habe dann die Mietforderung des Bw mit den Prozesskosten aufgerechnet. Zuletzt habe sie die Miete an das Finanzamt des Bw überweisen müssen. Dieser Sachverhalt wird dem Bw am mitgeteilt.

Niederschrift vom : Der Bw teilt mit, dass der Autor Bernd Srabotnik ihn von obigem Telefonat unterrichtet habe.

Zu dem am vorgelegten Kautionseingang legt der Bw den Vertrag vom vor. Der Autor habe bereits die Herstellungskosten samt USt bezahlt, dennoch sehe er keine USt-Pflicht für sich als IST-Versteuerer, weil die USt-Pflicht erst mit der Abrechnung entstehe. Es könne ja sein, dass ein unzufriedener Autor das Buch wegen allfälliger Mängel nicht annehme und dann sein Geld zurückverlange. Sei dieser Vorwurf berechtigt, müsse er dem Autor alles zurückgeben, denn er würde einen gegen den Bw geführten Prozess gewinnen. Die Kaution setze sich zusammen aus Herstellungskosten und MwSt. Er vereinnahme die MwSt als Kaution und nicht als MwSt. Die erhaltenen Herstellungskosten/Kautionen blieben auf seinem Konto. Er schreibe die Herstellungskosten/Kaution dem Autor auf einem "Konto" gut. Bei diesem "Konto" handle es sich nicht um ein Konto im banktechnischen Sinn, sondern um die Abrechnung mit dem Autor.

Der Bw wurde gefragt, ob das das erste Buch des Autors FK gewesen sei, worauf der Bw entgegnete, dass es davor das Buch Mi gegeben habe. Er habe am gar nicht daran gedacht, dass der Vertrag vom bereits der zweite mit dem Autor FK gewesen ist. Das Buch Mi sei erst vor kurzem erschienen, eine Kleinauflage von 50 Stück, die Herstellung sei in Österreich in Klebebindung erfolgt.

Die in der Umsatzsteuererklärung zu 10 % Umsatzsteuer ausgewiesenen € 5.046,22 setzen sich nach den am gemachten Angaben des Bw zusammen aus: € 2.626,22 für Buchverkäufe (im Jahr 2002 zugeflossene Kautionen von ATS 20.000,- und ATS 16.000,- AMH) und Mietentgelten von AF iHv € 2.430,01. Weiters gab der Bw an, dass eine Monatsmiete von € 369,55 ohne Betriebskosten und ohne Umsatzsteuer sei. Die Verlagsprovision zu den beiden Werken der Autorin AMH habe der Bw mit 0 % MwSt angenommen, weil die Autorin nicht MwSt-pflichtig sei und ihm daher keine Rechnung mit MwSt ausstellen könne.

Die Auflage des Werkes des Autors Dr. BK habe er nach einem Prozess eingestampft oder der Autor habe es abholen lassen. Jedenfalls sei die gesamte Auflage weg.

Auf die Frage, wie viele Bücher er als Ziel jährlich herausgeben möchte, antwortet der Bw, dass er kein Unternehmensziel habe. Er mache, was komme.

Niederschrift vom : Die Kaution von ATS 8.580,- (€ 623,53 bzw netto 566,85 plus 10 % USt 56,68) zum Werk "Faszinanz" habe der Bw am erhalten. Die beiden Rechnungen zu Mindestabnahmelieferungen von 80 Exemplaren des Jahres 2002 habe der Autor nicht beglichen. Die Abrechnung sei im Jahr 2003 erfolgt und habe eine Nachforderung für den Autor von € 61,80 ergeben, die der Autor auch bezahlt habe. Der Bw erläutert gegenständliche Abrechnung wie folgt:

Die offenen Rechnungen habe er als bezahlt gebucht, da er das Konto des Autors belastet habe. Als Endresultat komme sein Anteil heraus. Die Schuld des Autors in der Höhe von € 61,80 habe er bezahlt und somit sei der Geschäftsfall erledigt.

Auf dem Kontoblatt stünden die tatsächlichen oder fiktiven Eingänge. Wenn er für einen Autor bezahle, erfolge die Bezahlung mit Gutschrift auf dem Kontoblatt. Der Eingang bei der Abrechnung setze sich aus dem Verkaufspreis abzüglich seines 1/3-Anteils am Ladenpreis zusammen.

Die beiden obigen, offenen Rechnungen sehen wie folgt aus: Rechnung vom gelegt als Autor, zahlbar über Bw; 60 Exemplare (ermäßigter Vorbestellpreis) € 6,54, gesamt daher € 392, 40, zuzüglich Versand von € 4,40 macht € 396,80. Ohne MwSt.

Rechnung vom , w.o. über 20 Exemplare, jedoch ohne Versand, da abgeholt, aber auch ohne MwSt

Die Kaution wurde bei keiner Rechung in Abzug gebracht.

Der Bw wurde daher gefragt, weshalb es nicht wie folgt sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
80 Bücher (Beträge in Euro)
523,20
Versand
4,40
Zwischensumme netto (nach Ansicht des Bw)
527,60
abzüglich Kaution netto
- 566,85
Schuld des Bw an Autor Bernd Srabotnik
- 39,25

Es fehle die Berücksichtigung seiner Provision von Euro 174,40. Er könne sich nur dann die Provision nehmen, wenn der Autor die Lieferrechnung begleiche. Tue der Autor das nicht, habe er keine Bemessungsgrundlage für das ihm zustehende Drittel am Verkaufserlös. Deshalb die fiktive Hereinnahme der offenen Rechnung als bezahlt in die Abrechnung. Der Autor hat reell bezahlt die Euro 623,53 (Kaution) und die Schuld laut Abrechnung von € 61,80 (wobei hier in der Abrechnung ein Fehler unterlaufen ist, denn als Saldo zwischen Gutschrift und Lastschrift müsste der Drittelanteil plus Versand, also € 178,80 herausspringen).

Weshalb in den Rechnung zu AMH die Kaution in Abzug gebracht worden war, aber beim Autor Bernd Srabotnik nicht, konnte der Bw nicht aufklären.

Die Frage, ob er tatsächlich eine Vermittlungsprovision dafür verlange, dass er dem Autor den Autor als Kunden vermittle, bejaht der Bw und betont nochmals, dass für ihn der Autor ein Kunde wie jeder andere sei.

Auf die Frage, weshalb er nie Originale vorlege bzw. selbst die den USt-Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen alle Kopien seien, gibt der Bw an, dass er mit dem Finanzamt negative Erfahrungen gemacht habe und aus diesem Grund Originale nicht aus der Hand geben möchte.

Niederschrift vom : Die Begründung für Schätzungsberechtigung und Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlage wird vorgehalten. Insbesondere wurde zur Schätzung von Vorsteuern darauf hingewiesen, dass solche grundsätzlich nur dann geschätzt werden können, wenn mit Sicherheit vom Vorliegen von Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgegangen werden könne. Geschätzt würden daher insbesondere Vorsteuern aus Aufwendungen aus Telefon- und Faxkosten, Fahrtkosten, Büromaterial, Computerverbrauchsmaterial.

Der Bw wendete ein, es seien auch Vorsteuern aus Strom- und Gaskosten zu schätzen. Die Ansicht der Referentin, allein wegen des Vorbringens, der Bw wohne im Betrieb, mache Kosten des Hauses als unteilbar zur Gänze nicht abzugsfähig, bezeichnete der Bw ausdrücklich als unzutreffend.

Eine Unterscheidung bei Aufwendungen für Druck- und Bindekosten nach dem Kriterium, ob die ernsthafte Einnahmenerzielung zu dem Buch gegeben war, bezeichnete der Bw ebenfalls ausdrücklich als unzutreffend (Werke, zu denen die Werknutzungsrechte um ATS Null abgetreten wurden und Einnahmen als objektiv nachvollziehbare Vermögensvermehrung durch Erhalt von Geldmitteln erzielt wurden, und Werke, zu dienen die Werknutzungsrechte um einen von ATS Null verschiedenen Betrag erworben wurden und die Einnahmen durch Aufrechnung mit wertlosen Forderungen erzielt wurden).

Vorsteuern mit 20 % aus einer Bemessungsgrundlage von € 1.000,- für den Gewerbetrieb wurden als ausreichend vorgehalten, weil dieser Betrag als Differenz zwischen vollem Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch angesehen werde. Der Eigenverbrauch sei hoch anzunehmen wegen sinnloser und aussichtsloser Beschwerden und Prozesse, Scheinrechnungen, Kontokorrentkonto mit EK und andere. Bei der Vermietung würden € 260,- als Vorsteuer geschätzt.

Zu den Mindestverkäufen an die Autoren der den Autoren gehörenden Bücher sehe der Bw den Zufluss nicht bei sich, sondern bei den Autoren. Er habe das so in Erinnerung, dass das die Judikatur des VwGH sei. Das gelte auch dann, wenn er an einen Dritten liefere. Der Bw liefere im Auftrag des Autors die Bücher, die in seinem Besitz sind, an den Autor. Der Autor bezahle für sich. Der Bw bekomme erst mit der Abrechnung seinen Anteil. Man lerne bereits in der ersten Stunde in der Buchhändlerfachschule, dass der Autor bei Buchkäufen ein Kunde wie jeder andere sei. Wenn ein Autor bei einem Buchhändler ein Exemplar seines geschaffenen Werkes kaufe, dann vertrete der Buchhändler den Autor, auch wenn der Buchhändler davon gar nichts wisse. Der Buchhändler vertrete den Autor gegenüber jedem Kunden und gebe dem Kunden, der das Buch kaufe, die Werknutzungsbewilligung zum Lesen.

Bei Banküberweisungen bleibe das Geld vom Eingang auf des Bw Konto. Bei Barzahlungen habe der Bw das Geld quasi in seiner Tasche. Bis zur Abrechnung mit dem Autor bezahle der Bw die Kosten, die sich für die weitere Auslieferung ergeben. Anteilige Betriebskosten vom Lager und vom Büro. Das Geld gehe an die Autoren durch Buchlieferungen zurück. Der Bw zahle in der Regel das Geld mit Sachleistungen zurück. Er verlange zwar für die neue Buchlieferung wieder im Namen des Autors das Geld vom Autor, das gehe meistens von einer Lieferung zur nächsten Lieferung.

Die in Ungarn kostenlos lagernden Bücher verursachen auch Kosten, und zwar dann, wenn der Bw hinfahren und Abholungen machen müsse. Die Lagerung in Ungarn sei teils in Bogen teils in Büchern.

Werknutzungsvertrag - Muster: Am legte EK in ihrem Berufungsverfahren dem UFS eine Kopie ihres mit dem Bw abgeschlossenen Werknutzungsvertrages vor. Demnach wurde dieser Vertrag am geschlossen. Vereinbart wurden: eine Auflage von 500 Stück, der Vorbestellpreis mit ATS 117,-, der Preis nach Erscheinen mit ATS 129,-.

Gemäß Punkt 2 des Vertrages müssen beim Verlag feste Vorbestellungen eingelangt sein, die einen Eingang von ATS 17.360,- beim Verlag als sicher erscheinen lassen.

Gemäß Punkt 3 des Vertrages erlegt der Autor den auf die in Punkt 2 festgelegte Summe fehlenden Differenzbetrag beim Verlag als Kaution, wenn Punkt 2 nicht oder nur teilweise erfüllt ist, falls er das Erscheinen des Werkes ermöglichen will.

Gemäß Punkt 5 des Vertrages wird das Werk in das Verlagsprogramm aufgenommen und geht so bald wie möglich in Arbeit, wenn die Punkte 2 und 3 erfüllt sind.

Gemäß Punkt 6 des Vertrages erhält der Autor von dem gemäß Punkt 3 beim Verlag hinterlegten Betrag nach erfolgter Abrechnung denjenigen Betrag zurück, der sich aus den Eingängen plus der für das Werk beim Verlag hinterlegten Kaution abzüglich der in Punkt 7 genannten Summe ergibt.

Gemäß Punkt 7 des Vertrages betragen die Herstellungskosten für das Werk ATS 17.360,- + 10 % MwSt ATS 1.736,-.

Gemäß Punkt 8 des Vertrages verwahrt der Verlag die bei ihm eingegangenen Beträge für den Autor und bestreitet davon die in Punkt 7 angeführten Kosten. Nachdem die in Punkt 7 festgelegte Summe für das Werk beim Verlag eingegangen ist, erhalten nach jeweiliger Abrechnung über die weiteren Eingänge für das Werk beim Verlag der Autor 50 %, der Verlag 50 % Provision. Ergibt sich für den Autor kein bauszahlbares Guthaben, ist der Verlag nicht verpflichtet, dem Autor eine Abrechnung zu erstellen.

Gemäß Punkt 9 des Vertrages erhält der Autor in der Zeit zwischen 1. und 31. Dezember des laufenden Jahres die Abrechnung über die Eingänge für das abgelaufene vorherige Jahr.

...

Gemäß Punkt 10 ist die gesamte Auflage Eigentum des Autors. Die Werkstücke stehen aber bis zur Abrechnung mit dem Autor unter Eigentumsvorbehalt des Verlages.

Gemäß Punkt 11 ist der Verlag Generalvertreter des Werkes für alle Länder auf die Dauer von 15 Jahren vom der Tage der Vertragsunterfertigung an gerechnet.

Gemäß Punkt 12 stehen dem Autor mit Erlöschen der Generalvertretung die restlichen Druckbogen am Lager des Verlages kostenlos zur Verfügung, falls der Autor innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Generalvertretung das Lager des Verlages räumt.

Gemäß Punkt 14 des Vertrages überträgt der Autor bei jedem vom Autor dem Verlag zur Reproduktion oder sonstigen Verwertung übergebenen Material sowie auch von dem zur Herausgabe bestimmten Manuskript kostenlos der Werknutzungsrecht für die in diesem Vertrag festgelegte Auflage.

Gemäß Punkt 17 darf der Verlag das Werk nicht in Kommission geben.

...

Gemäß Punkt 23 kann das gedruckte Werk in Bogen gelagert werden.

...

Gemäß Punkt 29 des Vertrags liegt es im Ermessen des Verlages, ob und welche säumigen Zahler gemahnt oder geklagt werden.

Gemäß Punkt 30 hat der Verlag das Recht, die Belieferung von gewissen Bestellern abzulehnen und Bestellungen nicht anzuerkennen.

...

Gemäß Punkt 35 haftet der Autor für den Verkauf von mindestens 15 Exemplaren des Werkes pro Kalenderjahr und kauft selbst die eventuell fehlende Anzahlt. Bei Nichterfüllung kann der Verlag über die Restauflage frei verfügen und auch einstampfen lassen.

..."

Bei den Unterlagen zur Betriebsprüfung ABPNr 33/82 liegt ein Mustervertrag aus dieser Zeit ein. Damals sah Punkt 35 Folgendes vor: "Sind die Anzahl der verkauften Werkstücke in einem Kalenderjahr unter ......, so darf der Verlag dem Autor ein Kaufangebot für die Restauflage machen und dieselbe zum angebotenen Preis aufkaufen, bietet aber der Autor mehr, so muß der Autor die Restauflage innerhalb von 6 Monaten bezahlt und sodann vom Lager abgeholt haben."

Nach folgend angeführten Verträgen lag die Mindestabnahmeverpflichtung bei: 20 Stück betreffend Faszinanz von Bernd Srabotnik, 25 Stück beim Werk "Suchende" von AMH, 30 Stück beim Werk "Aktuelles aus der Pharmamarketingforschung" von Dr. BK (bereits im Jahr 1994)

Niederschrift vom : Der Bw teilt mit, dass der Autor Bernd Srabotnik ihn von obigem Telefonat unterrichtet habe.

Der Bw legt den Vertrag mit dem Autor FK vom zum Werk "Wundersame Geschichten" vor. Mit belegmäßig nachgewiesenen Überweisungen vom hat dieser Autor bereits die Herstellungskosten von brutto € 1.760,- bezahlt. Im Vertrag ist dieser Betrag als Kaution ausgewiesen. Die Herstellungskosten sind mit netto € 1.600,- + 10 % MwSt € 160,- beziffert. Als Grund, weshalb auch für den Bw als IST-Versteuerer die USt-Pflicht erst mit der Abrechnung entstehe, sieht der Bw darin, dass ein unzufriedener Autor die Bücher bei allfälligen Mängeln nicht annehme und dann die Kaution wieder zurückverlange. Der Bw sieht den Betrag von € 1.760,- als Kaution an, und nicht als Herstellungskosten plus Umsatzsteuer. Die eingegangenen Kautionen bleiben auf dem Konto des Bw. Der Bw geht davon aus, dass er die Kaution dem Autor gutschreibe, indem er die Kaution in die Abrechnung hineinnehme.

Auf Befragen, das wievielte Buch des Autors FK die Wundersamen Geschichten seien, gibt der Bw an, dass es bereits das zweite Werk sei. Er habe bei den bisherigen Niederschriften nicht daran gedacht. Davor gab es bereits das Buch "Mi".

Die in der USt-Erklärung zu 0 % ausgewiesenen Umsätze von € 2.263,86 sind ausschließlich solche, zu denen nach Ansicht der Referentin der Zufluss in den Vorjahren anzunehmen ist.

Die 10 %igen Umsätze gliedert der Bw auf in: Einnahmen aus der Vermietung mit AF iHv € 1.321,36 Betriebskosten, iHv € 1.108,65 Hauptmietzins für drei Monate und aus einem Buchverkauf an AH iHv 2.616,22.

Bei den dem Normalsteuersatz unterworfenen Umsätzen von 10.900,80 Euro handelt es sich ausschließlich um sowohl mit Überweisung (monatlich netto 436,03 Euro) als auch durch Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB (monatlich netto 472,37 Euro) von EK als erhalten erklärte Einnahmen aus einer gewerblichen Vermietung.

Niederschrift vom : Die Kaution von ATS 8.580,- (€ 623,53 bzw netto 566,85 plus 10 % USt 56,68) zum Werk "Faszinanz" habe der Bw am erhalten. Die beiden Rechnungen zu Mindestabnahmelieferungen von 80 Exemplaren des Jahres 2002 habe der Autor nicht beglichen. Die Abrechnung sei im Jahr 2003 erfolgt und habe eine Nachforderung für den Autor von € 61,80 ergeben, die der Autor auch bezahlt habe. Der Bw erläutert gegenständliche Abrechnung wie folgt:

Die offenen Rechnungen habe er als bezahlt gebucht, da er das Konto des Autors belastet habe. Als Endresultat komme sein Anteil heraus. Die Schuld des Autors in der Höhe von € 61,80 habe er bezahlt und somit sei der Geschäftsfall erledigt.

Auf dem Kontoblatt stünden die tatsächlichen oder fiktiven Eingänge. Wenn er für einen Autor bezahle, erfolge die Bezahlung mit Gutschrift auf dem Kontoblatt. Der Eingang bei der Abrechnung setze sich aus dem Verkaufspreis abzüglich seines 1/3-Anteils am Ladenpreis zusammen.

Die beiden obigen, offenen Rechnungen sehen wie folgt aus: Rechnung vom gelegt als Autor, zahlbar über Bw; 60 Exemplare (ermäßigter Vorbestellpreis) € 6,54, gesamt daher € 392, 40, zuzüglich Versand von € 4,40 macht € 396,80. Ohne MwSt.

Rechnung vom , w.o. über 20 Exemplare, jedoch ohne Versand, da abgeholt, aber auch ohne MwSt

Die Kaution wurde bei keiner Rechung in Abzug gebracht.

Der Bw wurde daher gefragt, weshalb es nicht wie folgt sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
80 Bücher (Beträge in Euro)
523,20
Versand
4,40
Zwischensumme netto (nach Ansicht des Bw)
527,60
abzüglich Kaution netto
- 566,85
Schuld des Bw an Autor Bernd Srabotnik
- 39,25

Es fehle die Berücksichtigung seiner Provision von Euro 174,40. Er könne sich nur dann die Provision nehmen, wenn der Autor die Lieferrechnung begleiche. Tue der Autor das nicht, habe er keine Bemessungsgrundlage für das ihm zustehende Drittel am Verkaufserlös. Deshalb die fiktive Hereinnahme der offenen Rechnung als bezahlt in die Abrechnung. Der Autor hat reell bezahlt die Euro 623,53 (Kaution) und die Schuld laut Abrechnung von € 61,80 (wobei hier in der Abrechnung ein Fehler unterlaufen ist, denn als Saldo zwischen Gutschrift und Lastschrift müsste der Drittelanteil plus Versand, also € 178,80 herausspringen).

Weshalb in den Rechnung zu AMH die Kaution in Abzug gebracht worden war, aber beim Autor Bernd Srabotnik nicht, konnte der Bw nicht aufklären.

Die Frage, ob er tatsächlich eine Vermittlungsprovision dafür verlange, dass er dem Autor den Autor als Kunden vermittle, bejaht der Bw und betont nochmals, dass für ihn der Autor ein Kunde wie jeder andere sei.

Auf die Frage, weshalb er nie Originale vorlege bzw. selbst die den USt-Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen alle Kopien seien, gab der Bw an, dass er mit dem Finanzamt negative Erfahrungen gemacht habe und aus diesem Grund Originale nicht aus der Hand geben möchte.

Niederschrift vom : Die Begründung für Schätzungsberechtigung und Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlage wird vorgehalten. Insbesondere wurde zur Schätzung von Vorsteuern darauf hingewiesen, dass solche grundsätzlich nur dann geschätzt werden können, wenn mit Sicherheit vom Vorliegen von Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgegangen werden könne. Geschätzt würden daher insbesondere Vorsteuern aus Aufwendungen aus Telefon- und Faxkosten, Fahrtkosten, Büromaterial, Computerverbrauchsmaterial.

Der Bw wendete ein, es seien auch Vorsteuern aus Strom- und Gaskosten zu schätzen. Die Ansicht der Referentin, allein wegen des Vorbringens, der Bw wohne im Betrieb, mache Kosten des Hauses als unteilbar zur Gänze nicht abzugsfähig, bezeichnete der Bw ausdrücklich als unzutreffend.

Eine Unterscheidung bei Aufwendungen für Druck- und Bindekosten nach dem Kriterium, ob die ernsthafte Einnahmenerzielung zu dem Buch gegeben war, bezeichnete der Bw ebenfalls ausdrücklich als unzutreffend (Werke, zu denen die Werknutzungsrechte um ATS Null abgetreten wurden und Einnahmen als objektiv nachvollziehbare Vermögensvermehrung durch Erhalt von Geldmitteln erzielt wurden, und Werke, zu dienen die Werknutzungsrechte um einen von ATS Null verschiedenen Betrag erworben wurden und die Einnahmen durch Aufrechnung mit wertlosen Forderungen erzielt wurden).

Vorsteuern mit 20 % aus einer Bemessungsgrundlage von € 1.000,- für den Gewerbetrieb wurden als ausreichend vorgehalten, weil dieser Betrag als Differenz zwischen vollem Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch angesehen werde. Der Eigenverbrauch sei hoch anzunehmen wegen sinnloser und aussichtsloser Beschwerden und Prozesse, Scheinrechnungen, Kontokorrentkonto mit EK und andere. Bei der Vermietung würden € 260,- als Vorsteuer geschätzt.

Zu den Mindestverkäufen an die Autoren der den Autoren gehörenden Bücher sehe der Bw den Zufluss nicht bei sich, sondern bei den Autoren. Er habe das so in Erinnerung, dass das die Judikatur des VwGH sei. Das gelte auch dann, wenn er an einen Dritten liefere. Der Bw liefere im Auftrag des Autors die Bücher, die in seinem Besitz sind, an den Autor. Der Autor bezahle für sich. Der Bw bekomme erst mit der Abrechnung seinen Anteil. Man lerne bereits in der ersten Stunde in der Buchhändlerfachschule, dass der Autor bei Buchkäufen ein Kunde wie jeder andere sei. Wenn ein Autor bei einem Buchhändler ein Exemplar seines geschaffenen Werkes kaufe, dann vertrete der Buchhändler den Autor, auch wenn der Buchhändler davon gar nichts wisse. Der Buchhändler vertrete den Autor gegenüber jedem Kunden und gebe dem Kunden, der das Buch kaufe, die Werknutzungsbewilligung zum Lesen.

Bei Banküberweisungen bleibe das Geld vom Eingang auf des Bw Konto. Bei Barzahlungen habe der Bw das Geld quasi in seiner Tasche. Bis zur Abrechnung mit dem Autor bezahle der Bw die Kosten, die sich für die weitere Auslieferung ergeben. Anteilige Betriebskosten vom Lager und vom Büro. Das Geld gehe an die Autoren durch Buchlieferungen zurück. Der Bw zahle in der Regel das Geld mit Sachleistungen zurück. Er verlange zwar für die neue Buchlieferung wieder im Namen des Autors das Geld vom Autor, das gehe meistens von einer Lieferung zur nächsten Lieferung.

Die in Ungarn kostenlos lagernden Bücher verursachen auch Kosten, und zwar dann, wenn der Bw hinfahren und Abholungen machen müsse. Die Lagerung in Ungarn sei teils in Bogen teils in Büchern.

Vorgelegte Unterlagen vom : Mit Schriftsatz vom entgegnet der Bw der Niederschrift vom Folgendes: "1.) Strittig ist, wem wann der Erlös aus Buchverkäufen durch mich zufließt. Ich bin der Ansicht, daß die Einnahmen aus Buchverkäufen zu einem Einnahmenzufluss beim Autor führen. 2.) Aufgrund der Verträge sind Einnahmen des laufenden Kalenderjahres erst im folgenden Kalenderjahr zu verrechnen. So sind auch Lieferungen, insbesondere Mindestabnahmelieferungen aus dem Jahre 2002 an Autoren erst im Jahre 2003 zu verrechnen und nicht im Jahre 2002. 3.) Ob im Jahre 2005, das noch gar nicht zu Ende ist und deshalb eine endgültige Betrachtung sowieso nicht ermöglicht, Kautionen bei mir erlegt worden sind, ist bezüglich der Umatzsteuer 2002 nicht relevant. 4.) Ich lege hiemit die relevanten Original betreffend der Ausgaben 2002 (Buchungsposten 02000 - 02197) vor."

Beigelegt sind A4-Kuverts, deren Inhalt offenbar systematisch gegliedert ist. Im Kuvert "Geringwertige Wirtschaftsgüter" lag die Rechnung zur Anschaffung eines PC über netto 2.676,67 ein. Im Kuvert "Fahrtspesen" lagen Kontoauszüge betreffen Jahresnetzkarte und ÖBB-Fahrscheine ein, wobei die Veranlassung der Fahrten nicht bekannt gegeben wurde. "Bankspesen" (Kontoführungsgebühren, Sollzinsen) enthalten keine Vorsteuern, die einliegende Rechtsanwaltsnote zur Mahnung betrifft einen Kredit, dessen unternehmerische Veranlassung nicht dargelegt wurde. Auch in "Porto"-Kosten ist keine Umsatzsteuer enthalten. Strom- und Gaskosten vermitteln als unteilbarer Mischaufwand nur dann Vorsteuern, wenn unten anführte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu "Gericht, Anwalt, Notar" wurde ebenfalls die unternehmerische Veranlassung nicht dargelegt. Die Rechtsanwaltskosten des KG wegen einer Säumnisbeschwerde sind nicht durch das Unternehmen des Bw bedingt. "Büro", "Material": eine Begründung, weshalb alles unternehmerisch sein soll, fehlt. "Druckerei, Buchbinderei": großteils für Kopierkarten, ohne Angabe der unternehmerischen Veranlassung. Insgesamt wird nicht dargelegt, dass die geschätzte Vorsteuer zu niedrig bzw. die geschätzte Umsatzsteuer zu hoch sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gesetzliche Voraussetzungen für Verleger1.1 Rechtsgrundlagen: Gemäß § 1172 ABGB verpflichtet sich durch den Verlagsvertrag der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.

1.2. Zivilrechtliche Beurteilung Dass der Bw das jeweilige Werk vervielfältigt, kann außer Streit gestellt werden. In der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 wurde bereits aufgrund der für umsatzsteuerliche Sachverhalte anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 Abs 1 BAO bei Würdigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aufgrund ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes festgestellt, dass der Bw wegen des im Namen der Autoren erfolgten Verkaufs an Dritte der zuvor an die Autoren verkauften Bücher nicht als Verleger im eigentlichen Sinn anzusehen ist, weil sich die typische Verlagstätigkeit eben dadurch auszeichnet, dass ein Verleger im eigenen Namen und auf eigenes Risiko neben der Vervielfältigung auch die Verbreitung der Werke (Bücher) vornimmt, der Bw hingegen die vervielfältigten Werke bei gegebener Vorgangweise jedoch nicht auf eigene Rechnung verbreitet, sondern vielmehr das Risiko der Verbreitung auf die Autoren abwälzt. Während ein Verleger iSd § 1172 ABGB seine Einnahmen durch Verbreitung der Werke nahezu ausschließlich bei Buchhändlern und der Buchhändler beim lesenden Konsumenten erwirtschaftet, erwirtschaftet der Bw seine Einnahmen fast ausschließlich bei den Autoren, also den Urhebern. Mit einem Verlagsvertrag tritt ein der Urheber eines Werkes der näher bezeichneten Art aufgrund des insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes einem Verleger das Recht ab, im eigenen Namen die vervielfältigten Werkstück zu verbreiten, sprich auf eigene Rechnung zu verkaufen. Demnach ist dem Urheber der Verkauf (in seinem eigenen Namen, also auf eigene Rechnung) untersagt, weil er eben gerade dieses Recht an seinem geschaffenen Werk abritt. An dem vom Verleger mit dem Werk des Urhebers erwirtschafteten Erlösen steht dem Urheber ein Anteil - meist als Tantiemen bezeichnet, die sich um bis zu 12 % bewegen - zu. Da der Bw die vervielfältigten Werke jedoch an die Autoren verkauft, verbreitet er die vervielfältigten Werke nicht, wobei nicht einmal gegenüber dem Autor im eigenen Namen auftritt. Aber selbst dann, wenn der Bw ein Werk eines Autors an einen Dritten verkauft, erfüllt er die Voraussetzungen als Verleger dennoch nicht, weil er nicht auf eigene Rechnung handelt und nicht im eigenen Namen vereinnahmt, sondern infolge der Generalvertretung im Namen des Autors.

Der Bw ist sohin auch nicht Verleger im zivilrechtlichen Sinn, seine Betätigung ist auch bei zivilrechtlicher Beurteilung als die einer Buchherstellung mit gewissen zusätzlichen Dienstleistungen, wie zB die Ablieferung der Pflichtexemplare, Abholen der Werke vom Binder etc, anzusehen.

1.3. Abgabenrechtliche Beurteilung1.3.1 Verwerfung der Ansicht des Bw: Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Gemäß 21 Abs 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 23 Abs 2 BAO wird die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Aufgrund obig beschriebener Tätigkeit schuldet der Bw im Ergebnis dem Autor die Lieferung der Bücher. Auch diese Betätigung erfüllt - so wie eine "echte" Verlagstätigkeit - die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 UStG 1994, denn der Bw übt diese gewerbliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht aus, sodass der Bw mit dieser Betätigung als Unternehmer anzusehen ist.

Der Bw erwirbt die Urheberrechte von seinen Autoren jedoch nicht aufgrund eines Verlagsvertrages. Die Abtretung der Urheberrechte durch die Autoren ist bei dieser Art der Betätigung, nämlich der Buchherstellung für die Autoren, weder nach dem ABGB noch nach dem UrhG geboten. Das Vorbringen des Bw, die Autoren würden die an sie gelieferten Bücher vielfach zurückschicken, lässt vermuten, dass den Autoren erst in diesem Zeitpunkt bewusst wird, dass sie eben keinen typischen Verlagsvertrag abgeschlossen haben, dass der Bw kein Verleger im allgemeinen Verständnis ist, ihre Werke nicht vervielfältigt, weil sie sich um die Vermarktung der Bücher selber kümmern müssen.

Die Ablieferung der Pflichtexemplare an verschieden gesetzliche Bibliotheken in Österreich und in Deutschland stellt keine Verbreitungshandlung dar. Diese Maßnahme kann auch nicht als Reklame oder Information des Buchhandels angesehen werden, weil in den entsprechenden Bibliotheksverzeichnissen der OeNB, des Landes Wien usw nur eine gezielte Suche möglich ist, wenn man das Werk bereits kennt.

Zwecks Erzielung von Einnahmen ist es für den Bw auch gar nicht notwendig, Kosten in die Verbreitung (Reklamekosten, Vermarktungsstrategien etc) der Werke zu investieren, wenn der Autor ohnedies für eine jährliche Mindestabnahme haftet, der Bw daher beim Verkauf an den Autor den Verkaufserlös ebenso und ohne zusätzliche Kosten erzielen kann. Die im Namen und auf Rechnung der Autoren erfolgten Verkäufe an Dritte stellen daher nicht geplante, zufällig entstandene Einnahmen dar, die in relativem und absolutem Verhältnis zum eigentlichen Hauptgeschäft des Bw, nämlich dem Verkauf an die Autoren, von wirtschaftlich geradezu zu vernachlässigender Größenordung sind, denn wie der Bw selbst ausführte, sind die Buchverkäufe an Dritte seit über 20 Jahren rückläufig.

Umsatzsteuerlich ist der Bw mit dem Betrieb der Buchherstellung als Unternehmer anzusehen, er schuldet die Lieferung der Bücher an die Autoren, die erbrachten Nebenleistungen gehen infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit einer Leistung darin auf. Die Lieferung von Büchern und Broschüren unterliegt gemäß Z 43 lit a der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Ob der Vertrieb von Büchern unter Einhaltung der üblichen zivilrechtlichen Normen erfolgt oder nicht, ist dabei ohne Belang, ebenso wie es ohne Belang ist, ob die Bücher vom Autor im Selbstverlag herausgegeben werden oder über einen Verleger.

Zur mit Niederschrift vom dargelegten Geschäftsgebarung ist Folgendes zu sagen: Nach dem vom Bw vertretenen Standpunkt stünde auf beiden Vertragsseiten dieselbe Person, nur eben einmal repräsentiert durch ihren Vertreter. Dass ein (General)Vertreter gegenüber dem Vertretenen als sein eigener Vertreter auftritt, führt dazu, dass auf beiden Vertragseiten quasi dieselbe Person steht. Verkäufer und Käufer haben diametral liegende Interessen, sodass hier eine Interessenkollision in einer Person klar erkennbar ist, denn während der Vertretene als Käufer möglichst billig einkaufen möchte, möchte der vom Generalvertreter Vertretene als Verkäufer möglichst teuer verkaufen. Oder von der anderen Seite beleuchtet, denn der Bw soll ja den Autor beim Verkauf der Bücher vertreten: Während der Autor als Verkäufer, vertreten durch den Bw, möglichst teuer verkaufen möchte, möchte der Autor gleichzeitig, da der Autor ja nach Ansicht des Bw seine eigenen Bücher kauft, wohl möglichst billig einkaufen. Wäre dies der wahre wirtschaftliche Gehalt der in Rechnung gestellten Lieferung, so wäre dies wegen Personenidentität ein so genannter Innenumsatz und als solcher nicht steuerbar, was der Bw in seinem Gedankenexperiment so weit schlüssig zu Ende gedacht hat, doch ist diese Rechtsansicht irrig, wie in Punkt 1.3.2 dargelegt ist.

Soweit der Bw mit den Mindestabnahmelieferungen einen Kauf als Vertreter des Autors an den Autor annimmt, irrt er auch im zivilrechtlichen Sinn, denn wie der selbst vorbringt, steht die gesamte Auflage bereits mit Abschluss des Werkvertrages im Eigentum des Autors. Da der Autor sohin bereits mit Werkvertrag Eigentum an seiner Auflage begründet hat, kann er es nicht noch einmal erwerben. Wenn der Bw daher die im Eigentum des Autors stehenden Bücher dem Autor liefert, werden nur die Besitzverhältnisse geändert, jedoch kein weiterer Kaufvertrag geschlossen.

1.3.2. Zutreffende abgabenrechtliche Beurteilung: Der Umsatz wird gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

Zum Entgelt gehört gemäß Abs 2 leg.cit. auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.

Der Werknutzungsvertrag ist aufgrund der Buchlieferungen des Bw an die Autoren als Kaufvertrag zwischen dem Bw und dem jeweiligen Autor anzusehen, soweit tatsächlich für den Autor ein Verkauf an einen Dritten vermittelt wird, ist ein Vermittlungsgeschäft anzunehmen. Erstes Geschäft unterliegt wie oben ausgeführt dem ermäßigten USt-Satz von 10 %, das Vermittlungsgeschäft unterliegt als sonstige Leistung dem Normalsteuersatz.

Das Umsatzsteuergesetz besteuert den Leistungsaustausch. Darunter sind von einem Unternehmer erbrachte Leistungen zu verstehen, soweit sie gegen Entgelt ausgeführt werden, wobei Entgelt alles ist, was der Unternehmer für seine erbrachte Leistung erhält, also auch freiwillig vom Leistungsempfänger aufgewendete Beträge oder von auch zB von dritter Seite erhaltene Beträge. Konkret:

Es liegen zwei leistende Vertragspartner vor. Der Bw leistet die Lieferung der Bücher, der Autor leistet das Entgelt. Ein einseitiges Vertragsverhältnis wie es der Bw zu den Mindestabnahmelieferungen annimmt, besteht hingegen nicht. Der Bw liefert an die Autoren die Bücher und erhält dafür als Entgelt vom Autor die Herstellungskosten, die Gelder aus den Mindestabnahmelieferungen und in manchen Fällen sogar tatsächlich ganz oder teilweise Gelder als Vermittlungsprovision für die Vermittlung des eigenen Eigentums. Alles zusammen ist als vom Autor aufgewendetes Entgelt zum Erhalt der Bücher anzusehen unterliegt ebenfalls zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die vom Bw willkürlich vorgenommene Trennung in USt-pflichtige Herstellungskosten und umsatzsteuerfreie Entgelte für Mindestabnahmelieferungen ist unzulässig.

Der Bw irrt, wenn er meint, der Autor sei ein Kunde wie jeder andere auch. Soweit er vorbringt, solches lerne man bereits in der ersten Stunde in der Buchhändlerfachschule, so ist ihm zu entgegnen, dass bei ihm die vertraglichen Gestaltungen ganz anders als im üblichen Verlags- und Buchhandelsgeschäft sind. Üblicher Weise liefert ein Verleger nicht die gesamte Auflage an den Autor.

2. Erfassung von Einnahmen eines IST-Versteuers: Gemäß § 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994, idF BGBl I 2002/132, entsteht die Steuerschuld in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung).

Danach entsteht die Steuerschuld bei einem IST-Versteuerer in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Entgelte vereinnahmt. Der Begriff der Vereinnahmung ist vom UStG nicht definiert, doch entspricht dieser dem einkommensteuerlichen Prinzip der Besteuerung nach Maßgabe des Zuflusses iSd § 19 EStG 1988. Vereinnahmung liegt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem der Unternehmer über den Wert der Gegenleistung rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Ruppe, Kommentar UStG 1994, WUV, Wien 1999, § 17, Tz 32).

Die laut Punkt 2 iVm Punkt 3 des Werknutzungsvertrages von den Autoren zu hinterlegende Kaution ist im Bereich von Vertragen ohne Mindestabnahmeverpflichtung durch die Autoren als Ersatz für die Subskriptionen und damit als Sicherheitsleistung für Verkäufe anzusehen. Hätte der Bw tatsächlich die als Kaution erhaltenen Gelder gesondert verwahrt, wäre selbst beim IST-Prinzip die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994 vielmehr erst in dem/n Zeitpunkt/en anzunehmen, in dem/denen der Bw jene Anzahl an Büchern fertig gestellt hat, die den im Punkt 2 genannten Wert für Vorbestellungen entspricht, also die der Sicherheitsleistung gegenüberstehende Schuld der Buchlieferung erbracht hätte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass der Bw bereits bei Erhalt der als Kaution bezeichneten Gelder berechtigt ist, darüber zu verfügen. Wie der Autor FK ausgeführt hat, wurde er vom Bw aufgefordert, für Kosten für Papier, Satz und Druck Überweisungen zu tätigen, wobei er jene Erlagscheine verwendete, die der Bw dem Autor zur Überweisung der Kaution gab. Dass der Bw die im Vertrag zu den Herstellungskosten ausgewiesene Umsatzsteuer von € 160,- als Kaution bis zur Abrechnung umsatzsteuerfrei vereinnahmen könne, ist schlicht unzutreffend. Auch der Bw selbst gab an, dass sich die Kaution an den Herstellungskosten orientiere und dass er damit die Herstellungskosten bestreite, was er nur dann kann, wenn er darüber Verfügungsmacht erlangt hat. Die vom Bw als Kaution bezeichneten Gelder stellen daher in Wahrheit so genannte Druckkostenbeiträge dar, über die Bw sofort nach Erhalt verfügen kann, weshalb dazu beim Bw als IST-Versteuer im Zeitpunkt des Eingangs auf seinem Konto oder Barerhaltes die Umsatzsteuerschuld entsteht. Bei der beim Bw gegebenen weiteren Geschäftsgebarung sind die Druckkostenbeiträge als erhaltene Anzahlung vom Verkaufspreis in Abzug zu bringen. Tut der Bw dies nicht, so verlangt er den Verkaufspreis doppelt, und zwar einmal als Druckkostenbeitrag und ein zweites Mal als Verkaufspreis. Auf die Rechnungen zum Autor Bernd Srabotnik, Faszinanz, wird an dieser Stelle verwiesen.

Die im Jahr 1998 erhaltenen und im Jahr 2002 abgerechneten Kautionen für die Werke "Gedankenmosaik" (ATS 20.000,-) und "Hell leuchtete die Lebensflamme der Liebe" (ATS 16.000,-) betreffen Verträge mit Mindestabnahmeverpflichtung durch den Autor. Der Abgabenanspruch daran ist daher bereits im Jahr 1998 entstanden. Sie sind jedoch kein vereinnahmtes Entgelt im Jahr 2002. Auch die nur bis gehenden Abrechnungen rechnen nicht über ein im Jahr 2002 vereinnahmtes Entgelt ab.

Sofern der Bw davon ausgeht, dass er mit den Autoren aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nur dann abzurechnen habe, wenn sich ein auszahlbares Guthaben für den Autor ergebe, und die Steuererklärungspflicht somit der Abrechnung mit dem Autor entstehe, so ist zu entgegnen, dass er den Zeitpunkt, in dem er mit dem Finanzamt abzurechnen hat, nicht willkürlich bestimmen kann. Die Abrechnung mit dem Finanzamt hat er mit Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen und was in die Umsatzsteuervoranmeldung als vereinnahmtes Entgelt aufzunehmen ist, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz 1994. Sowohl für den Bereich der Soll-Besteuerung als auch für den Bereich der IST-Besteuerung normiert das Umsatzsteuergesetz klar und eindeutig, in welchem Zeitpunkt der Steueranspruch (die Steuerschuld) entsteht. Der gesetzlich normierte Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld kann - auch für einen Ist-Versteuerer - nicht willkürlich gewählt werden und ist durch zivilrechtliche Vereinbarung - hier Abrechnung mit dem jeweiligen Autor - nicht beeinflussbar.

3. Abschnitt 121 DE-USt: Auch der Hinweis des Bw auf Abschn 121 DE-USt bezüglich bestimmter Dauerleistungen, ua auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten (Lizenzverträge, Verlagsverträge) geht ins Leere, weil dieser für den Bw als Ist-Besteuerer nicht anwendbar ist. Genannter Erlass soll bei Dauerleistungen Erleichterung zur Feststellung des Zeitpunktes der Leistungserbringung bringen und verknüpft demgemäß die Steuerschuld mit der Abrechnung. Im SOLL-Besteuerungssystem ergäben sich bei Dauerleistungen (zB ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer) Probleme bezüglich der Fertigstellung der Leistung, denn erst nach Leistungserbringung kann der Unternehmer Rechnung legen. Diese Probleme ergeben sich für den Bw als IST-VERSTEUERER gar nicht. Für den Bw als Ist-Versteuerer ist der Erlass nicht anwendbar, sondern geht ins Leere, zumal bei ihm auch keine Verlagsverträge - denn solche können nur solche iSd § 1172 ABGB sein - vorliegen. Lizenzverträge sind bisher keine bekannt geworden.

Auch diese Rechtsansicht bezüglich des Absch 121 DE-USt wird vom Bw notorisch und unbelehrbar wiederholt vorgebracht, wie aus alten Aktenteilen hervorgeht.

4. Aufrechtes Unternehmen: Wie in Punkt 2 dargelegt, enthält die Umsatzsteuerklärung 2002 zu Buchverkäufen nur Entgelte, zu denen bereits in Vorjahren der Abgabenanspruch entstanden ist. Sie sind daher nicht Gegenstand des Jahres 2002. Einnahmen infolge verschickter Mindestabnahmeexemplare an Autoren wurden trotz wiederholter Aufforderung keine offen gelegt.

Die Prüfung von Vorbereitungshandlungen für Folgejahre hat ergeben, dass zum keine Betriebsaufgabe anzunehmen ist. Das Werk Daedalus des Autors Bernd Srabotnik wurde im Jahr 1992 begonnen und der erste Druckkostenbeitrag ist im Jahr 1992 zugeflossen, ein weiterer im Jahr 1999. Da das Werk bis heute noch nicht abgerechnet wurde, wurden noch keine Einnahmen der Umsatzsteuer unterzogen. Zumindest der im Jahr 1992 vereinnahmte Druckkostenbeitrag ist inzwischen als verjährt anzusehen. Durch die weiteren Werke "Suchende" von AMH und die beiden Werke des Autors FK ist davon auszugehen, der Gewerbetrieb der Buchherstellung noch nach wie vor aufrecht ist und für die dem Streitjahr folgenden Jahre auch noch bleiben wird.

5. Buchlager Der Bw lagert in der K-Straße nach eigenen Angaben 70.000 Bücher. Nach Ansicht der Amtspartei ist es ein Mülllager.

Die das Buchlager organisierende Lagerkartei musste der Bw für Zwecke der Vorlage beim UFS extra alphabetisieren und zusammenschlichten, aber das schaffte er nur zum Teil, wie er sagte zur Hälfte. Ab 1994 habe er bereits in Ungarn drucken können, wo auch heute noch Bücher (allenfalls in Bogen) lagern. Die die in Ungarn lagernden Bücher archivierende Kartei hat der Bw versprochen vorzulegen, was er jedoch schuldig geblieben ist, obgleich diese jene Bücher archivarisch organisiert, die zu wirtschaftlichen interessanten Verträgen mit Mindestabnahmeverpflichtung gehören. In den hier eingesehenen 873 Karteikarten ist kein einziger Bücherzugang ab dem Jahr 1994 verzeichnet. Zumeist sind die Bücher zwei bis drei Jahre nach Erhalt der Kaution fertig, sodass aufgrund der Eintragung in die vorgelegte Lagerkartei davon auszugehen ist, dass ab etwa 1985 diese wirtschaftlich interessanten Verträge abgeschlossen werden. Die im Arbeitsbogen zur USO-Prüfung zu nur drei Voranmeldungszeiträumen einliegenden Rechnungen rechnen über mehr Bücher ab, als in dieser Kartei für zwei Jahre verzeichnet sind. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Bw die Bücher zu Altverträgen spätestens 1994 aufgegeben hat. Aufgrund einer persönlichen Neigung des Bw ist das ehemalige Buchlager vermüllt. Die Änderung der Verträge von Subskriptionen hin zur Mindestabnahmeverpflichtung stellt eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar, sodass spätestens 1994 ein Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinn zu unterstellen gewesen wäre. Eine Kartei die zwecks Vorlage extra alphabetisiert und zusammengeschlichtet werden muss, archiviert kein Umlaufvermögen, dass einem Unternehmen zu dienen bestimmt ist, vielmehr spiegelt der Zustand der verwahrlosten Kartei den Zustand der Bücher wieder, nämlich deren Aufgabe. Der Bw schleppt in Wahrheit Karteileichen mit, von denen sich ein Unternehmer bei planmäßiger Organisation aus Kostengründen längst getrennt hätte. Dass es ihm um die Bücher Leid sei und er sie deshalb nicht einstampfe, obgleich vertraglich solches zulässig wäre, ist nicht schlüssig. Auch dass er die Bücher gegen die Vermittlungsprovision als Lagerkosten lagere, ist nicht schlüssig, wenn er die Vermittlungsprovision auch verlangt, obgleich er die ganze Auflage auf einmal verkauft hat (AMH "Suchende"), und zuvor niederschriftlich aussagt, die kostenlose Lagerung sei Dienst am Kunden. Gleiches gilt für die Retoursendungen, denn auch diesfalls ist ihm vertraglich gestattet, die Auflage einzustampfen. Das sich aus dem Urheberrechtsgesetz die 80 Aufbewahrungsdauer von Unterlagen ergebe, hat der Bw auf Gesetzesebene nicht nachgewiesen und ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil er nur für 15 Jahre ab Vertragsunterfertigung die "Generalvertretung für alle Länder" habe.

6. Betrieb oder Arbeitzimmer im Wohnhaus: Der Streit ist kurz auf den Punkt gebracht folgender: Da der Bw im BETRIEB wohne, sei alles Betriebsausgabe und berechtige zum 100 %igen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Aufwendungen, so die Ansicht des Bw.

Da der Bw im Betrieb WOHNE, sei von einem unteilbaren Mischaufwand auszugehen, der zur Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern aus das Haus betreffenden Aufwendungen führe, so die Ansicht der Abgabenbehörden.

Nicht grundsätzlich in Streit steht die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus einem teilbaren Aufwand, wie zB aus Telefonkosten, Computerzubehör oder Fahrtkosten. Strom- und Heizkosten zählen übrigens zum unteilbaren Mischaufwand.

Kein einziges im Wohngebäude des Bw befindliche Zimmer entspricht nach der Verkehrsauffassung dem eines Gewerbetriebes. Computer, Schreibtisch, Ordner in Schränken machen weiters noch kein abzugsfähiges, im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, denn für die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus unteilbarem Mischaufwand wie zB aus Strom- und Gaskosten sowie der Einrichtung, sind nach ständiger Rechtsprechung folgende Voraussetzungen zu erfüllen.

Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer können nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat (zB ; vom , 99/15/0177).

Trotz Bücher in der Küche, bleibt die Küche ein den Privatbedürfnissen eines jeden Menschen dienender Raum. Wenn Frau EK in einem Zimmer des Bw Pianino spielt, so ist auch bereits eine private Nutzung eines Zimmers. Soweit in den Räumen im Wohngebäude ebenso ungeöffnete Retoursendungen, aufgegebene Lagerkartei und Papier wie Abfall herumliegt, so liegt hier eine dem Privatbereich zuzuordnende Neigung des Bw vor, sich von Dingen nicht trennen zu können. Das auf Möbeln und am Boden herumliegende Papier hat einen Umfang angenommen, dass man es nicht mehr sichten und zuzuordnen kann. Solcherart kann der Bw eine ausschließliche betriebliche Veranlassung nicht nachweisen, noch ist das der Abgabenbehörde möglich. Diese Neigung des Bw führt dazu, dass ohne nähere Prüfung festzustellen ist, dass zumindest zu allen Räumen eine steuerschädliche gemischte Nutzung vorliegt. Nach dem eher als gering anzusehenden Umfang der gewerblichen und Vermietungstätigkeit ist davon auszugehen, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitzimmer auch gar nicht notwendig wäre, sodass ihm diese Neigung nicht unmittelbar schadet.

Indem möglichst viele Räume in geringem Umfang mit Unternehmensgegenständen ausgestattet werden, nach dem Motto, ein Regal in der Küche, der Drucker im Schlafzimmer, die Kartei im Wohnzimmer usw, liegt keine anteilige unternehmerische Nutzung eines Hauses vor und damit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus das Haus betreffendem, unteilbarem Mischaufwand.

Um von einer anteiligen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sprechen zu können, ist es notwendig, dass zumindest ein Raum, ein objektiv abgrenzbarer Teil eines Gebäudes (nahezu) ausschließlich unternehmerischen Zwecken dient.

7. Vermietung an EK Bezüglich der dem Normalsteuersatz unterworfenen Mieteinnahmen von EK iHv 10.900,80 Euro wird auf die Berufungsentscheidung RV/4468-W/02, Punkt 2 im Erwägungsteil, verwiesen, wonach die von EK tatsächlich dem Bw überwiesenen Beträge als ihr Anteil an der infolge anzunehmender Lebensgemeinschaft gegebenen Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen sind. Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen (zB ; ).

Für die Lebensgemeinschaft sprechen neben den in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 angeführten Gründen weiters folgenden niederschriftlich gemachten Aussagen der EK: "Der Bw plant die Bücher auch selbst zu binden, sobald wir zu Geld kommen" (Niederschrift vom ), "Ich will, dass meine und die Rechnungen des Bw anerkannt werden"; "Wir waren in so vielen Geschäften, ich kann das (Anm.: die Wareneinkäufe) nicht trennen"; "Es ist ohne Belang, wer von uns beiden etwas kauft, weil man die günstigere Gelegenheit sucht"; "Manchmal kaufe nicht ich ein, weil der Verlag des Bw in manchen Bereichen Prozente bekommt"; "Er ist der wichtigere von uns beiden"; "Ich mache für manche Autoren Vorwörter und Illustrationen in den Büchern, helfe beim Einpacken der Mindestabnahmen für die Autoren, dichte Gedichte nach" (Niederschrift vom , Unterschrift verweigert); "Ich fordere, dass LP als Unternehmer auch in dieser Beziehung gilt. Diese Forderung steht im Zusammenhang mit der Aberkennung seiner UID-Nummer".

EK erhebt Forderungen an die Abgabenverwaltung, wie sie nur von einer sehr nahen Angehörigen erhoben werden und weit über eine reine Geschäftsbeziehung hinausgehen. Die gemeinsamen Interessen und das gemeinsamen Handeln kommen ganz klar und eindeutig zum Ausdruck. Die - übrigens nach ihrer Aussage entgeltlos erbrachte - Unterstützung des Bw beim Versand von Mindestabnahmen etc ist als familienhafte Mithilfe anzusehen, die noch keine steuerlich relevante Tätigkeit darstellt. Dies insbesondere in Verbindung mit dem Vorbringen, dass sie sein Badezimmer benutze, er aber in ihrer Wohnküche esse, führt zu dem Schluss, dass zumindest von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Ob tatsächlich auch eine Geschlechtsgemeinschaft gegeben ist, ist daher ohne Bedeutung. Da LP als naher Angehöriger der Partei anzusehen ist, ist ein Fremdvergleich zulässig. Auf die in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 zum Fremdvergleich angeführte Judikatur mwN wird verwiesen.

Zu den aufgerechneten Mieteinnahmen wird insbesondere auf die Punkte 6 bis 8 im Erwägungsteils der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 verwiesen, wonach das tatsächlich beabsichtigte Entgelt, zu jenen behaupteten Leistungen, mit denen nunmehr aufgerechnet werden soll, in Wahrheit mit ATS Null anzunehmen ist. Da entgeltlose Leistungen jedoch sinn- und zwecklos sind, ergibt bei logischer Fortführungen der Würdigung, dass inhaltslose Abmachungen, nicht ernst gemeinte Geschäfte vorliegen. Sowohl der Bw als auch EK wurden bereits beide finanzstraf- und strafrechtlich mit diesen Geschäften verurteilt, indem das Straflandesgericht Wien diese Geschäfte als Scheingeschäfte beurteilt worden sind (Seite 6 bis 10 im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02). Die Aufrechnung mit einer wertlosen Forderung führt zu keinen Einnahmen.

8. Vermietung an AF Hiezu wird auf Punkt 10b des Erwägungsteils in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 hingewiesen. Das zusätzlich zu den mit Kontenüberweisung tatsächlich vereinnahmten Mieteinnahmen im Wege des Zinsverzichts von der Mieterin erhaltene Mietentgelt für ein dem Bw im Jahr 1991 zinsenlos hingegebenes Darlehen wird auch für das Jahr 2002 mit netto (ATS 30.000,00) gemäß § 184 BAO geschätzt. Auch im Verzicht auf eigene Zinsen ist ein iSd § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 aufgewendetes Entgelt zur Erlangung der Leistung zu erblicken. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehen und Mietvertrag ist aufgrund der an leg. op. angeführten Beweismittel anzunehmen. Die im Schriftsatz vom dargelegten Einwendungen zeigen eine Rechtswidrigkeit dieser Rechtsansicht nicht auf, vielmehr bestätigt der Bw diese Rechtsansicht, indem er darauf hinweist, dass der angemessene Mietzins öS 13.760,00 betragen habe.

Zu dem AF zurückgezahlten Betrag von € 45.000,00 ist zu ergänzen, dass diese Zahlung nicht der Bw, sondern die W&G-GmbH (GmbH), im Zuge der Freimachung bezahlt hat, wobei der die Darlehenssumme übersteigende Betrag eine Entschädigung für Übersiedlung darstellt. Indem die GmbH in diese Kapitalschuld des Bw eingetreten ist und diese beglichen hat, ist die Darlehensverbindlichkeit beim Bw (durch Zufluss von Einnahmen) erloschen. Von 1991 bis 2004 hätten Zinsen und Zinsenzinsen aus dieser Kapitalsumme den vom Bw auf Seiten der AF ins Treffen geführten Gewinn von ATS 119.213,50 bei weitem überstiegen. Den Vorteil aus diesem Geschäft hatte der Bw, nicht AF. Die Notlage beim Bw ist nicht erkennbar. Da nicht der Bw, sondern die neue Liegenschaftseigentümerin die Rückzahlung seiner Schuld besorgt, hat der Bw übrigens einen - einkommen- und umsatzsteuerlich unbeachtlichen - Zufluss in Höhe des Darlehens.

9. Berichtigungen mit Eigenbelegen zu Rechnungen aus Vorperioden: Das Recht auf Vorsteuer hat ein Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem er von einem anderen Unternehmer eine an sein Unternehmen erbrachte Leistung empfangen hat und im Besitz der darüber errichteten, mängellosen Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1994 ist. Wie der Bw in seinen Eigenbelegen selbst formuliert handelt es sich um "alte" Rechnungen. Ob bezüglich dieser Rechnungen das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, ist ausschließlich in dem Jahr zu behandeln, in dem die im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit diesen Rechnungen. Ergänzt wird jedoch, dass nicht nur der OGH wegen eines Finanz- und Strafprozesses dazu Stellung bezogen hat, sondern auch der VwGH in mehreren Erkenntnissen zu Recht erkannt hat, dass der Vorsteuerabzug nicht zustehe. Der Bw hat daher bereits die begehrte Entscheidung. Dass diese nicht im von ihm gewünschten Sinn ausfiel, berechtigt ihn nicht, diese Rechnungen über Eigenbelege quasi in einem anderen Jahr nochmals zum Prozessgegenstand zu machen.

10. Würdigung zum Vorbringen C: Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 UStG 1994 wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind.

Während der Bw infolge der Generalvertretung bei den Mindestabnahmelieferungen an die Autoren quasi auf beiden Vertragsseiten steht und sich dadurch nach seiner eigenen Ansicht ein Innenumsatz beim Autor ergibt (den er unzutreffend als steuerfrei bezeichnet, denn ein solcher wäre gar nicht steuerbar), so steht er auch bei den Geschäften mit C etc infolge eines Subauftrages im Endergebnis auf beiden Seiten, doch führt es im letzteren Fall nach seiner Ansicht zu einem zweiseitigen Rechtsgeschäft und damit zu einem steuerbaren Umsatz.

Wenn von Beginn an Kompensation bzw. Aufrechnung vereinbart gewesen war und auch vereinbart war, dass anstelle einer Bezahlung mit tatsächlichen Geldmitteln eine Bezahlung mit Sachleistungen erfolgen und überhaupt vereinbart gewesen sei, der Bw könne mit jeder nur beliebigen Sachleistung seine Schuld begleichen, so dieser Geschäftsgebarung zu entgegnen:

Die jeweils vorgelegten Rechnungen spiegeln nicht das behauptete Geschäft wieder, das Entgelt als Gegenleistung stand zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht in der tatsächlich beabsichtigten Höhe fest, sodass bereits aus diesem Grund aus den Rechnungen kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht ( und 98/15/0196). Ein als Geldmittel angegebenes Entgelt ist grundsätzlich auch als solches zu leisten, sodass es auch noch nicht dem Grunde nach feststand. War jedoch von vornherein vereinbart, dass tauschähnliche Umsätze beabsichtigt sind, so hätte diese Leistungsvereinbarung in den Rechnungen dargelegt werden müssen. Wesentlich schwerer wiegt jedoch das Vorbringen, alles, was der Bw als Gegenleistung verrechne, könne er für sich als Schuldminderung verbuchen. Bereits damit ist davon auszugehen, dass C und andere dem Willen des Bw derart untergeordnet waren, dass sie keinen eigenen Willen hatten und nur auf Weisungen handelten, wobei der Bw infolge Subvollmacht ohnedies als C etc agieren konnte. Anders ist nicht erklärbar, dass die mit C und anderen verrechneten Leistungen, deren Erfüllung von den Abgabenbehörden nicht angenommen wurde, geradezu sinnlos erscheinen. Denn niemand mietet einen Computer um ATS 1.000,- je Stunde für 79 Stunden wie G und lädt damit Schulden von ATS 79.000,- netto auf sich. Damit wären C und andere nicht Unternehmer, sondern allenfalls Arbeitnehmer ohne Arbeitslohn.

Vielmehr ist jedoch anzunehmen, dass hier die Rechte an Ideen, also reine Gedankenexperimente, die so einzigartig sind, dass sie nur von einem Menschen erdacht werden können, und die Verpflichtung zur Erbringung der angeführten Leistungen, als steuerbarer Leistungsaustausch dargetan werden, jedoch nur als Verpflichtung und nicht als erfülltes Rechtsgeschäft anzusehen sind. Dass alle hier betroffenen Personen die Idee an einem Katalog gehabt hätten und auf den Bw mit dieser Idee zugekommen wären, ist unglaubhaft und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen.

Was die zeitlich nicht definierte Verpflichtung zur Erbringung der angeführten Leistung sein soll, ist nicht verständlich. Ist das das einseitige Versprechen, welches mangels zeitlicher Vereinbarung nicht erzwingbar ist, etwa in dem Sinn: Irgendwann mache ich, was ich in Rechnung gestellt habe. Ob nach dem UrhG solche Vereinbarungen getroffen werden können oder nicht, wobei davon auszugehen ist, dass das keine gesetzeskonformen Vereinbarungen wäre, ist für die abgabenrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Das Abgabenrecht knüpft nicht zwingend an alle zivilrechtlich getroffenen Vereinbarungen an. Jedenfalls erfüllen die vom Bw dargelegten Geschäfte mit Rechtserwerben an Ideen und zukünftiger Verwirklichung nicht die für einen steuerbaren Umsatz verlangten Erfordernisse. Diese Ideen haben im Bereich der Abgabenerhebung keinen Wert, weshalb Aufrechnungen nicht möglich sind.

11. Schätzungsberechtigung: Diese ist gegeben, denn wie oben dargelegt, erfasst der die Einnahmen nicht im Zeitpunkt ihres Zufließens, wodurch die Aufzeichnungen formell und materiell unrichtig werden. Weiters erfasst der Bw die "Vermittlungsprovision" zu den In-sich-Geschäften bei der Lieferung von Mindestabnahmeverpflichtungen gar nicht, wodurch sich die Aufzeichnungen in jedem Fall als unvollständig erweisen. Weiters erstellt der Bw seine Aufzeichnungen nicht anhand der Originalunterlagen, sondern wählt selektiv die Einnahmen danach aus, indem er eine Abrechnung anfertigt.

Um einen bestimmten Sachverhalt nachzuweisen, reicht es nicht aus, Beweismittel vorzulegen. Vielmehr sind darüber hinaus Überlegungen bekannt zu geben, weshalb ein bestimmter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden soll. Nicht nachvollziehbar ist bspw, dass der Bw zu seinen Betriebsausgaben die Rechtsanwaltskosten für eine Säumnisbeschwerde des KG zählt. Insgesamt hat sich der Bw mit den vorgehaltenen Schätzungsgrundlagen nicht auseinandergesetzt.

12. Schätzungsgrundlagen und Begründung der Höhe des Sicherheitszuschlages Der Bw hat außer in den Monaten August bis Oktober von der Mieterin AF nicht den Hauptmietzins samt USt erhalten. Die monatliche Kreditrückzahlung betrug € 872,-, von seiner Pension einschließlich Sonderzahlungen verblieben ihm daher im Jahr 2002 nur rund € 700,-. Auch wenn die Lebensgefährtin beisteuerte, war in diesem Jahr das Geld zur Bedeckung einfacher Lebensbedürfnisse knapp.

Der Bw scheut die Verkürzung von Abgaben nicht, wie die in zahlreichen Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen zeigen. Den Autor FK hat der Bw von sich aus nicht bekannt gegeben, dann hat dessen zweites Werk als das erste dargestellt. Der Bw ist dem vorgehaltenen Schätzungsergebnis nicht substantiell entgegen getreten. Da sich unter den am vorgelegten Unterlagen eine Rechnung zur Anschaffung eines PC befindet, die insgesamt Vorsteuern von € 460,- ausweist, werden die vorgehaltenen Vorsteuern um € 60, das sind 25 % von der Hälfte der ausgewiesenen Vorsteuer, erhöht. Der Bw ist weiters dem bei ihm hoch anzunehmenden Privatanteil nicht entgegen getreten. Aufzeichnungen zur anteiligen Verwendung der gemeinsam verwendeten Wirtschaftsgüter sowie zur Errechnung der privaten Nutzungsanteils hat der Bw nach eigenen Angaben nicht geführt. Versprochene Unterlagen und Erläuterungen wurden nicht beigebracht.

Bei den Vermietungseinkünften wird das freiwillig aufgewendete Mietentgelt so wie im Vorjahr geschätzt. Die Aussage der Mieterin AF in bezug auf die erfolgte Aufrechnung wurde vorgehalten, der Bw ist ihr nicht entgegen getreten.

Berechnung der Umsatzsteuerschuld 2002:


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in Euro
Summen
Umsatzsteuer
1.) Buchherstellung:
260 Bücher à 10 € netto
2.600,00
Versandkosten
60,00
"Vermittlungsprovision"
900,00
Zwischensumme
3.560,00
150 % Sicherheitszuschlag
5.340,00
geschätzte vereinnahmte Entgelte Buchverkauf
8.900,00
2.) Vermietung:
369,55 mtl HMZ für 12 Monate
2.600,00
Betriebskosten
1.321,36
von AF freiwillig geleistetes Mietentgelt
2.180,00
teilgeschätzte vereinnahmte Entgelte aus Vermietung
6 101,36
Summe vereinnahmte Entgelte zu 10 %
15.001,36
1.500,14
Vorsteuer aus Gewerbebetrieb
260,00
Vorsteuern aus Vermietung
260,00
Vorsteuern insgesamt
- 520,00
Zahllast gerundet
980,00

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Schlagworte
Arbeitszimmer
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at