Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 5, November 2017, Seite 305

Ad-hoc-Publizität bei gestreckten Sachverhalten

, eine richtungsweisende (Fehl-)Entscheidung?

Sebastian Sieder

Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/02/0020, nunmehr den Schlusspunkt unter eine lange Prozessgeschichte gesetzt. In der Sache ging es um die Ad-hoc-Meldepflicht eines österreichischen Emittenten bei einem klassischen gestreckten Sachverhalt. Die zentrale Frage hierbei war, ob ein Memorandum of Understanding (im Folgenden: MoU) vom im konkreten Fall eine Insider-Information dargestellt hat und somit unverzüglich eine Ad-hoc-Meldung zu veröffentlichen gewesen wäre. Die zuvor in dieser Sache ergangenen Erkenntnisse des VwGH und des BVwG hatten das Vorliegen einer Insider-Information jeweils bejaht, nachdem das BVwG dies zunächst verneint hatte. Zuletzt hat der VwGH die ordentlichen Revisionen als unbegründet abgewiesen und daher bestätigt, dass im MoU vom eine Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht bestanden hat. Diese Untersuchung setzt es sich zum Ziel, die Erkenntnisse des VwGH und des BVwG anhand der für die korrekte Auslegung der Marktmissbrauchsvorschriften maßgeblichen EuGH-Judikatur (insb die Rs Geltl und die Rs Lafonta) kritisch zu bewerten. Da der Sachverhalt ein Musterfall eines in der Emittentenpraxis häufig vorkommenden gestreckten Sach...

Daten werden geladen...