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GesRZ 1, Februar 2013, Seite 34

Die Rechtsnatur der Verjährungsbestimmung des § 275 Abs 5 UGB

Stephan Briem

Jahresabschlüsse sind gem § 277 Abs 1 UGB spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen unabhängigen und unparteiischen Abschlussprüfer dient der Information der Gesellschaft, aber auch der interessierten Öffentlichkeit. Das Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks wird von Lieferanten des Unternehmens und von prospektiven Gesellschaftern zur Grundlage von Vermögensdispositionen gemacht. Sofern sich herausstellt, dass die Abschlussprüfung fehlerhaft war, stellt sich die Frage, inwieweit der Abschlussprüfer auch diesen Dritten gegenüber haftet. Insb wird untersucht, ob die Verjährungsbestimmung des § 275 Abs 5 UGB eine subjektive oder objektive Verjährungsfrist ist, wann diese spezifische Verjährungsfrist zu laufen beginnt und ob sie sämtlichen Verjährungsbestimmungen des § 1489 ABGB vorgeht.1

I. Einleitung

§ 275 UGB regelt die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, seiner Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft. Der Abschlussprüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichte...

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