Bilanzfälschung
1. Aufl. 2018
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S. 158Das StRÄG 2015 ist mit in Kraft getreten. Ein zentraler Schwerpunkt war die Schaffung von einheitlichen Tatbeständen für Bilanzdelikte.
Hintergrund dieser Änderung war, dass die Bilanzdelikte in zahlreichen Einzelgesetzen geregelt waren (beispielsweise § 255 AktG und § 122 GmbHG) und auch – ohne sachliche Rechtfertigung – sowohl in Einzelheiten der Ausgestaltung als auch der Strafdrohung voneinander abwichen. Die neu geschaffenen § 163a „Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“ und § 163b „Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände“ lösen die Bestimmungen in den anderen Materiengesetzen – mit Ausnahme der Strafbestimmungen im KMG, InvFG und ImmoInvFG – ab.
Eine Übersicht über die Tatbestände gibt der Beitrag „Das neue Bilanzstrafrecht im Überblick“ von FelixRuhmannseder in diesem Band.
Ein Ziel der Novelle war die Präzisierung und geringfügige Einschränkung der Tatbestände bei gleichzeitiger Anhebung der Strafdrohungen. Eine ganz wesentliche Änderung war dabei die Erhöhung des Strafrahmens hinsichtlich der Prüfer. Diese erhöhte sich von einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre, als Prüfer von börsennotierten Unternehmen auf bis zu drei Jahre.
Aufgrund d...